Kommentar
Gelangt der Gegenstand einer Lieferung in das Drittlandsgebiet, so kann unter den weiteren Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 UStG eine Ausfuhrlieferung vorliegen. Liegt eine Ausfuhrlieferung vor, so ist diese nach § 4 Nr. 1 Buchst. a UStG steuerbefreit. Der liefernde Unternehmer muss die Voraussetzungen der Ausfuhrlieferung buch- und belegmäßig nachweisen, § 6 Abs. 4 UStG. Da in der Praxis häufig weder der liefernde Unternehmer noch der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung höchstpersönlich in das Drittlandsgebiet transportiert, sondern der Gegenstand durch einen Frachtführer transportiert wird, kommt der Spediteurbescheinigung für den Nachweis der Voraussetzungen eine besondere Bedeutung zu.
Nach § 10 Abs. 1 UStDV kann der Belegnachweis durch Frachtbrief, Konnossement, Posteinlieferungsschein (oder deren Doppelstücke), aber auch durch einen sonstigen handelsüblichen Beleg wie insbesondere eine Bescheinigung des beauftragten Spediteurs geführt werden.
Das BMF teilt jetzt in einem Schreiben an diverse Verbände und Organisationen des Transportgewerbes mit, dass in der Vergangenheit festgestellt wurde, dass die Spediteurbescheinigungen häufig ungenau ausgefüllt worden sind. Es wird angekündigt, dass in Zukunft auf die Richtigkeit der Angaben in diesen Spediteurbescheinigungen besonders geachtet werden wird.
Kann der liefernde Unternehmer den Belegnachweis für eine Lieferung in das Drittlandsgebiet nicht ordnungsgemäß führen, liegt keine steuerfreie Ausfuhrlieferung vor. In diesem Fall muss der liefernde Unternehmer aus dem erhaltenen Entgelt die Umsatzsteuer herausrechnen und an sein Finanzamt abführen. Der liefernde Unternehmer trägt damit das volle Risiko für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Belegnachweise.
Konsequenzen für die Praxis
Es ist Aufgabe des liefernden Unternehmers, sich über die Vollständigkeit der Ausfuhrbelege zu informieren. Es gibt keinen "Vertrauensschutz" für den liefernden Unternehmer, dass der Frachtführer die Spediteurbescheinigung "schon richtig ausgestellt haben wird". Deshalb muss in einem ersten Schritt die Spediteurbescheinigung auf Vollständigkeit überprüft werden. Nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 UStDV soll die Bescheinigung die folgenden Angaben enthalten:
- den Namen und die Anschrift des Ausstellers sowie den Tag der Ausstellung,
- den Namen und die Anschrift des Unternehmers sowie des Auftraggebers, wenn dieser nicht der Unternehmer ist,
- die handelsübliche Bezeichnung und die Menge des ausgeführten Gegenstands,
- den Ort und den Tag der Ausfuhr oder den Ort und den Tag der Versendung in das Drittlandsgebiet,
- den Empfänger und den Bestimmungsort im Drittlandsgebiet,
- eine Versicherung des Ausstellers, dass die Angaben in dem Beleg aufgrund von Geschäftsunterlagen gemacht wurden, die im Gemeinschaftsgebiet nachprüfbar sind,
- die Unterschrift des Ausstellers.
In einem zweiten Schritt muss der Unternehmer dann überprüfen, ob die Angaben nicht nur vollständig sind, sondern ob sie auch inhaltlich richtig sind. Widersprüche aus den weiteren Unterlagen des liefernden Unternehmers (z. B. abweichende Angaben über den Leistungsempfänger in Spediteurbescheinigung und Rechnung) gehen auch wieder zulasten des liefernden Unternehmers.
Der liefernde Unternehmer – oder spätestens sein Berater bei Fertigung der Buchhaltung – sollte sofort nach Vorlage der Spediteurbescheinigung prüfen, ob alle Angaben vollständig und richtig sind. Der Versuch einer Berichtigung der Spediteurbescheinigung erst nach Beanstandung durch eine Betriebsprüfung – gegebenenfalls erst nach mehreren Jahren – wird keinen Erfolg haben.
Beachten Sie auch, dass der EuGH mit Urteil v. 21.2.2008 auch bei Ausfuhrlieferungen einen Vertrauensschutz gewährt. Hat der liefernde Unternehmer alles getan, was ihm zumutbar ist, so hat er einen Vertrauensschutz, wenn ihm z. B. gefälschte Ausfuhrpapiere vorgelegt werden.
Link zur Verwaltungsanweisung
BMF, Schreiben v. 30.1.2008, IV A 6 – S 7131/07/0001, n. v..