Kommentar
Bestimmte kulturelle, künstlerische u. ä. Leistungen sind im Umsatzsteuerrecht begünstigt. So unterliegen sie unter bestimmten Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 20 Buchst. a oder Buchst. b UStG. Soweit eine Steuerbefreiung nicht in Betracht kommt, kann die Leistung dem ermäßigten Steuersatz unterworfen werden, wenn es sich um Eintrittsberechtigungen für Theater, Konzerte und Museen sowie die den Theatervorführungen und Konzerten vergleichbaren Darbietungen ausübender Künstler handelt (§ 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG).
Die Finanzverwaltung hatte sich bisher nicht eindeutig dazu geäußert, ob die Steuerbegünstigung nur bei direkter Ausgabe der Eintrittsberechtigungen durch den Veranstalter anzuwenden ist oder auch bei einem zwischengeschalteten Tickethändler gilt.
Bisher wurde in Abschn. 12.5 Abs. 4 Satz 2 UStAE lediglich festgestellt, dass die Steuerermäßigung bei einer Tournee-Veranstaltung sowohl dem Tournee-Veranstalter als auch dem örtlichen Veranstalter zusteht.
Die Finanzverwaltung stellt jetzt in Abschn. 12.5 Abs. 4 Satz 3 UStAE klar, dass der Ticket-Eigenhändler ebenfalls den ermäßigten Steuersatz in Anspruch nehmen kann, wenn er ermäßigt besteuerte Eintrittsberechtigungen veräußert. Voraussetzung dafür ist aber, dass die Eintrittsberechtigung als solche unter die Steuerermäßigung des § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG fällt.
Ein Ticket-Eigenhändler ist ein Unternehmer, der in eigenem Namen und für eigene Rechnung Tickets für Veranstaltungen an- und verkauft.
Konsequenzen für die Praxis
Es würde nicht systematischen Grundsätzen entsprechen, wenn der Ankauf von Eintrittsberechtigungen zu kulturellen Veranstaltungen dem ermäßigten Steuersatz unterliegen würde, für den Verkauf durch den Tickethändler dann aber der Regelsteuersatz angewendet werden müsste. Insoweit beseitigt die Ergänzung der Verwaltungsanweisungen eine bisher bestehende Unsicherheit über die Auffassung der Finanzverwaltung.
Unverändert bleibt aber die Auffassung der Finanzverwaltung, dass die Vermittlung von ermäßigt besteuerten Eintrittskarten nicht der Steuerermäßigung unterliegt. Diese Auffassung ist auch durchaus systematisch begründet, da die Vermittlungsleistung eine Leistung eigener Art ist, die grundsätzlich nichts mit der Eintrittsberechtigung als solcher zu tun hat. Damit unterliegt die Vermittlungsprovision des Ticket-Vermittlers (Verkauf in fremden Namen und für fremde Rechnung) weiterhin dem Regelsteuersatz.
Link zur Verwaltungsanweisung
BMF, Schreiben v. 10.6.2011, IV D 2 – S 7238/10/10001, BStBl 2011 I