Kommentar

Das BMF nimmt in einem nicht allgemein veröffentlichten Schreiben zum Verkauf von sog. Startpaketen insbesondere durch Discounter Stellung und konkretisiert die schon im Jahr 2001[1] allgemein getroffenen Aussagen. Während früher die Ausgabe solcher Startpakete regelmäßig auch mit dem Verkauf eines Handys verbunden war, werden derzeit auch nur SIM-Karten veräußert, die gegen Zahlung eines Kaufpreises den Abschluss eines Telekommunikationsvertrags zu günstigen Konditionen und darüber hinaus üblicherweise ein Gesprächsguthaben enthalten.

Wichtig

Die grundsätzliche Auffassung der Finanzverwaltung aus dem Jahr 2001 wird weiterhin aufrecht erhalten. Dieses Schreiben bleibt auch gem. dem Schreiben zur Eindämmung der Normenflut v. 23.4.2010[2] weiterhin anwendbar (dort laufende Nummer 1076).

Regelmäßig veräußert ein Discounter ein Startpaket, welches das Recht zum Abschluss eines Mobilfunkvertrags zu bestimmten, vorher festgelegten Konditionen beinhaltet. Mit dem Startpaket wird eine SIM-Karte übergeben, die die Rufnummer enthält, die aber noch gegenüber dem Mobilfunkanbieter aktiviert werden muss. Die SIM-Karte bleibt im zivilrechtlichen Eigentum des Mobilfunkanbieters.

Das BMF stellt in seinem Schreiben fest, dass es sich bei der Veräußerung solcher Startpakete ohne gleichzeitigen Verkauf eines Handys um eine sonstige Leistung handelt. Das Startpaket enthält den Anspruch auf Abschluss eines Mobilfunkvertrags, aus der Sicht eines Durchschnittsverbrauchers steht hier nicht die Verschaffung der Verfügungsmacht im Vordergrund.

Praxis-Tipp

Wird in einem Startpaket auch ein Handy mit verkauft, ist dies als ein einheitlicher Umsatz "Lieferung" anzusehen, da in diesem Fall die Verschaffung der Verfügungsmacht über das Handy der Leistung das Gepräge gibt[3].

Das Telekommunikationsunternehmen erbringt nach Auffassung des BMF eine Telekommunikationsleistung (Verschaffung der Zugangsberechtigung zu einem Telekommunikationsnetz), deren Ort sich in Abhängigkeit vom jeweiligen Vertragspartner bestimmt[4]:

  • Leistungen gegenüber einem Unternehmer für dessen Unternehmen oder gegenüber einer nicht unternehmerisch tätigen juristischen Person, der aber eine USt-IdNr. erteilt worden ist, werden dort ausgeführt, wo der Leistungsempfänger sein Unternehmen oder eine die Leistung empfangende Betriebsstätte unterhält (§ 3a Abs. 2 UStG; sog. B2B-Umsätze),
  • Leistungen gegenüber Privatpersonen werden dort ausgeführt, wo der leistende Unternehmer sein Unternehmen oder seine die Leistung ausführende Betriebsstätte unterhält (§ 3a Abs. 1 UStG). Lediglich in den Fällen, in denen der leistende Unternehmer im Drittlandsgebiet ansässig sein sollte, würde sich der Ort der Leistung in das Inland verlagern, wenn sie hier genutzt wird (nach § 3a Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 UStG).
Wichtig

Leistungsempfänger aus Sicht des Telekommunikationsunternehmers ist nicht der Discounter oder der eingeschaltete Einzelhändler, sondern der Kunde, der die SIM-Karte aktiviert.

Die Zahlung des Kunden für das Startpaket stellt keine Anzahlung für eine später auszuführende Telekommunikationsleistung dar. Der Mobilfunkvertrag wird erst durch Anmeldung des Kunden beim Telekommunikationsanbieter und anschließende Freischaltung des Mobilfunkanschlusses bzw. Aktivierung der SIM-Karte begründet. Die Beziehung zwischen Leistendem und Leistungsempfänger hinsichtlich der Telekommunikationsleistungen muss zivilrechtlich also zunächst noch begründet werden. Der Kaufpreis wird somit für den Anspruch auf Abschluss eines Mobilfunkvertrags zu den festgelegten günstigen Konditionen gezahlt. Diese Konditionen wiederum enthalten i. d. R. den Anspruch auf ein als Zugabe eingeräumtes Gesprächsguthaben. Damit entsteht die Umsatzsteuer – im Fall der Regelbesteuerung – nach § 13 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 UStG mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem der Verkauf des Startpakets stattgefunden hat.

Der Discounter erbringt seinerseits regelmäßig eine Vermittlungsleistung, da er nach den üblichen Konditionen erkennbar im fremden Namen und für fremde Rechnung auftritt. Der Discounter erhält das Startpaket zweckgebunden zur Weitergabe an den Endkunden, die Rechtsbeziehung bezüglich der zu erbringenden Telekommunikationsleistungen wird zwischen dem Endkunden (der die SIM-Karte aktiviert) und dem Telekommunikationsanbieter begründet.

Konsequenzen für die Praxis

Nicht überraschend ist die Auffassung der Finanzverwaltung, dass bei der Abgabe der Startpakete ohne Handy eine sonstige Leistung vorliegt, da keine Verfügungsmacht an einem Gegenstand verschafft wird. Auch zur Einschaltung eines Einzelhändlers oder Discounters als Vermittler ("für fremde Rechnung und in fremden Namen handelnd") bei der Abgabe eines Startpakets mit Handy hatte die Finanzverwaltung schon in ihrem Schreiben aus 2001 Stellung genommen. Ausführlich werden jetzt aber noch einmal die Voraussetzungen für das Auftreten in fremdem Namen und für fremde Rechnung dargestellt.

Fraglich ist die Einstufung der Zahlung des Kunden für das Startpaket. Die Finan...

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