Kommentar

Nach dem EEG 2012[1] können seit dem 1.1.2012 die Produzenten von regenerativen Energien den produzierten Strom auch direkt vermarkten. Dies erfolgt regelmäßig über die Strombörse. Da der einzelne Anlagenbetreiber meistens nicht über das notwendige Know-how und die notwendigen personellen Voraussetzungen für die Direktvermarktung verfügt, erfolgt die Direktvermarktung über darauf spezialisierte Dienstleister.

Da die an der Börse erzielbaren Preise unter den Regelvergütungen nach dem EEG liegen, erhält der Erzeuger des Stroms zum Ausgleich eine sog. Marktprämie vom jeweiligen Netzbetreiber, die sich im Wesentlichen aus der Differenz zwischen der EEG-Vergütung nach § 16 EEG und dem Monatsmittelwert der Strombörse[2] ergibt. Nach der Gesetzesbegründung zur Novellierung des EEG 2012[3] war davon ausgegangen worden, dass die Zahlung der Marktprämie einen nicht steuerbaren Zuschuss darstellt.

Die OFD Niedersachsen geht hingegen – vorläufig – davon aus, dass die Zahlung der Marktprämie Entgelt von dritter Seite für die Stromlieferung des Anlagenbetreibers an den Abnehmer ist und damit der Umsatzsteuer unterliegt. Nach Auffassung der OFD Niedersachsen liegt eine unmittelbare Verbindung zwischen der Marktprämie und der Leistung des Anlagenbetreibers vor, da die Zahlung objektiv gesehen die Stromlieferung zu einem niedrigeren Preis als dem ermöglicht, den der Anlagenbetreiber ohne die Prämie verlangen müsste. Die Prämie ergänzt die Entgeltzahlung des Stromabnehmers.

Wichtig

Wird die Besteuerung der Marktprämie von dem Anlagenbetreiber angefochten, wird auf Antrag Aussetzung der Vollziehung der Umsatzsteuer gewährt[4]. Die Aussetzung der Vollziehung wird solange gewährt, bis die Rechtslage auf Bundesebene geklärt ist.

Konsequenzen für die Praxis

Die Direktvermarktung ist für den Erzeuger regenerativer Energien eine interessante Möglichkeit, von der in den letzten Monaten immer mehr Betreiber Gebrauch gemacht haben. Obwohl selbst der Gesetzgeber von keiner Steuerbarkeit der gezahlten Marktprämie ausgegangen war, vertritt die OFD Niedersachsen eine abweichende Auffassung.

Da – soweit es sich um eine steuerbare und steuerpflichtige Leistung handeln sollte – die Leistung von dem Anlagenbetreiber an einen vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmer ausgeführt wird[5], kann es im Endergebnis nicht zu einer Belastung mit Umsatzsteuer kommen. Es sollte lediglich zwischen den Beteiligten Klarheit bestehen, dass bei Steuerbarkeit zusätzlich zu der ausgezahlten Marktprämie noch eine Umsatzsteuer zu entrichten ist.

 

Link zur Verwaltungsanweisung

OFD Niedersachsen, Verfügung v. 13.3.2012, S 7104 – 141 – St 172, n. v.

[1] Erneuerbare Energien Gesetz 2012.
[2] Zuzüglich noch einer Managementprämie.
[3] BT-Drucks. 17/6071.
[4] Schreiben der OFD Niedersachsen v. 26.4.2012 an den BDEW – Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e. V.
[5] Etwas anderes kann sich bei der sog. sonstigen Direktvermarktung ergeben, ist aber nicht wahrscheinlich.

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