Zeile 38

Bei einem innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäft[1] werden grundsätzlich folgende Umsätze ausgeführt:

  • Eine innergemeinschaftliche Lieferung des 1. Lieferers in dem Mitgliedstaat, in dem die Beförderung oder Versendung des Gegenstands beginnt[2],
  • ein innergemeinschaftlicher Erwerb des 1. Abnehmers in dem Mitgliedstaat, in dem die Beförderung oder Versendung des Gegenstands endet[3] , der nach § 25b Abs. 3 UStG als besteuert gilt, und
  • eine (lnlands-)Lieferung des 1. Abnehmers in dem Mitgliedstaat, in dem die Beförderung oder Versendung endet.[4] Die auf diese Lieferung entfallende Steuerschuld wird regelmäßig auf den letzten Abnehmer übertragen.[5]

Der 1. Abnehmer hat die Bemessungsgrundlage für die Lieferung an seinen letzten Abnehmer in seiner Umsatzsteuer-Voranmeldung gesondert zu erklären.[6] Dafür ist die Zeile 38 vorgesehen.

Wenn die in § 25b Abs. 1 und 2 UStG genannten Voraussetzungen erfüllt sind, wird die Steuerschuld für die Lieferung an den letzten Abnehmer auf diesen übertragen. Für die Anmeldung der Steuer, die der letzte Abnehmer nach § 25b Abs. 2 UStG schuldet, gilt Zeile 65.

 
Wichtig

Versteuerung in anderen EU-Mitgliedstaaten

Der letzte Abnehmer ist unter den übrigen Voraussetzungen des § 15 UStG berechtigt, die Umsatzsteuer, für die er nach § 13a Abs. 1 Nr. 5 UStG i. V. m. § 25b Abs. 2 UStG Steuerschuldner ist, als Vorsteuer abzuziehen.[7] Für den Vorsteuerabzug gilt Zeile 56.

Zeile 39

Einzutragen sind die im Inland ausgeführten steuerpflichtigen Lieferungen von Mobilfunkgeräten sowie integrierten Schaltkreisen i. S. v. § 13b Abs. 2 Nr. 10 UStG des leistenden Unternehmers, für die der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer nach § 13b Abs. 5 Satz 1 UStG schuldet (s. dazu die Erläuterungen zu Zeile 51).

Zeile 40

Einzutragen sind die übrigen im Inland ausgeführten Umsätze nach § 13b Abs. 1 und 2 UStG des – die Voranmeldung abgebenden – leistenden Unternehmers, für die der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer nach § 13b Abs. 5 UStG schuldet. Umsätze, für die der – die Voranmeldung abgebende – Unternehmer seinerseits die Umsatzsteuer nach § 13b Abs. 5 UStG schuldet, sind in den Zeilen 47–52 zu erklären.

Zeile 41

Einzutragen sind nicht steuerbare sonstige Leistungen nach § 18b Satz 1 Nr. 2 UStG.

Nach § 18a, § 18b UStG hat der Unternehmer die nach § 3a Abs. 2 UStG im übrigen Gemeinschaftsgebiet ausgeführten sonstigen Leistungen, für die die Steuer in einem anderen Mitgliedstaat von einem dort ansässigen Leistungsempfänger geschuldet wird, in seiner ZM[8] anzugeben und in den amtlich vorgeschriebenen Vordrucken gesondert zu erklären. Dementsprechend sind derartige nicht steuerbare sonstige Leistungen nach § 18b Satz 1 Nr. 2 UStG in der Zeile 41 gesondert anzugeben.

Zeile 42

Für die Angabe der übrigen nicht steuerbaren Umsätze, deren Leistungsort nicht im Inland liegt und die der Umsatzsteuer unterlägen, wenn sie im Inland ausgeführt worden wären, ist die Zeile 42 vorgesehen.

Hierzu gehören auch Beförderungs- und Versendungslieferungen in das übrige Gemeinschaftsgebiet nach § 3c UStG, die in anderen EU-Mitgliedstaaten versteuert werden, sowie innergemeinschaftliche Güterbeförderungsleistungen und damit zusammenhängende sonstige Leistungen, die im übrigen Gemeinschaftsgebiet steuerbar sind.[9]

Seit dem 1.1.2015 sind hier ebenfalls anzugeben: Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen und auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistungen, die ein im Inland ansässiger Unternehmer an Nichtunternehmer mit Sitz, Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im übrigen Gemeinschaftsgebiet ausführt.

Im Inland ausgeführte nicht steuerbare Umsätze, z. B. Geschäftsveräußerungen im Ganzen oder Innenumsätze zwischen Unternehmensteilen, sind nicht anzugeben.

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