Zur Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen sind verpflichtet:
- Unternehmer[1], die ihre Umsätze nach den allgemeinen Vorschriften des UStG zu versteuern haben[2];
- Unternehmer, die ihre gewerbliche oder berufliche Tätigkeit neu aufgenommen haben, wenn sie bei Aufnahme ihrer Tätigkeit mit einem Gesamtumsatz zuzüglich Umsatzsteuer von mehr als 17.500 EUR im laufenden Kalenderjahr rechnen konnten;
- Land- und Forstwirte, die Durchschnittssätze nach § 24 UStG anwenden, wenn sie für Umsätze von Sägewerkserzeugnissen, Getränken oder alkoholischen Flüssigkeiten Umsatzsteuer zu entrichten haben[3];
- Unternehmer und juristische Personen, die ausschließlich Steuer für einen innergemeinschaftlichen Erwerb zu entrichten haben[4];
- Unternehmer und juristische Personen, die ausschließlich Steuer als Leistungsempfänger nach § 13b Abs. 5 UStG (s. dazu Zeilen 48–50) zu entrichten haben[5];
- Unternehmer und juristische Personen, die ausschließlich Steuer als letzter Abnehmer bei einem innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäft[6] nach § 25b Abs. 2 UStG zu entrichten haben[7];
- Fahrzeuglieferer i. S. d. § 2a UStG[8];
- Personen, die Steuerbeträge nach § 6a Abs. 4 Satz 2 UStG oder nach § 14c UStG schulden.[9]
Auch Nichtunternehmer müssen mithin als Lieferer "neuer Fahrzeuge" (vgl. Zeile 22) Voranmeldungen abgeben.[10] Nichtunternehmer sind auch in den Fällen des § 6a Abs. 4 Satz 2 UStG und des § 14c UStG (Zeile 63) anmeldungspflichtig.
Voranmeldungen auf "Null"
Umsatzsteuer-Voranmeldungen müssen auch dann abgegeben werden, wenn sie auf "Null" lauten.[11]
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