Kommentar

Wichtig

Das BMF-Schreiben ändert und ergänzt Abschn. 4.7.1 UStAE.

Durch das Jahressteuergesetz 2020[1] wurden unionsrechtlich notwendige Steuerbefreiungen für Verteidigungsanstrengungen im Rahmen der Union in § 4 Nr. 7 Satz 1 Buchst. e und f UStG aufgenommen. Danach sind Lieferungen[2] und sonstige Leistungen an Streitkräfte eines anderen Mitgliedstaats im Inland oder an in einem anderen Mitgliedstaat stationierte Streitkräfte eines weiteren Mitgliedstaats befreit, wenn die Umsätze für den Gebrauch oder Verbrauch durch die Streitkräfte, ihr ziviles Begleitpersonal oder für die Versorgung ihrer Kasinos oder Kantinen bestimmt sind und die Streitkräfte an einer Verteidigungsanstrengung teilnehmen, die zur Durchführung einer Tätigkeit der Union im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik unternommen wird.

Die Finanzverwaltung nimmt zu den Neuregelungen Hinweise in Abschn. 4.7.1 Abs. 3a – 3c UStAE auf. Die Steuerbefreiungen betreffen Maßnahmen im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP)[3], u. a. militärische Missionen und Operationen, Tätigkeiten von Gefechtsverbänden oder der gegenseitige Beistand. Nicht dazu gehören zivile Missionen im Rahmen der GSVP, Aufgaben, zu deren Erfüllung ausschließlich Zivilpersonal oder zivile Fähigkeiten eingesetzt werden, und Lieferungen und Leistungen, die die Streitkräfte für den Gebrauch oder Verbrauch durch die Truppen oder das Zivilpersonal erwerben, das sie innerhalb ihres eigenen Mitgliedstaats begleitet.

Wichtig

Unter die Steuerbefreiung fallen nur die Leistungen, die für unmittelbare amtliche Zwecke der Streitkraft selbst und für den persönlichen Gebrauch oder Verbrauch durch Angehörige der Streitkraft, ihres zivilen Begleitpersonals oder für die Versorgung ihrer Kasinos oder Kantinen bestimmt sind. Die Steuerbefreiung kann nicht für Leistungen an den einzelnen Soldaten in Anspruch genommen werden, sondern nur, wenn die Beschaffungsstelle der Streitkraft Auftraggeber und Rechnungsempfänger der Leistung ist.

Für die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 7 Buchst. f UStG ist eine von der zuständigen Behörde des Gastmitgliedstaats erteilte Bestätigung[4] notwendig, die aber nicht das allein entscheidende Kriterium für die Steuerbefreiung ist.

Konsequenzen für die Praxis

Nachdem die Finanzverwaltung im September 2022 schon die amtlichen Bescheinigungen an die Neuregelungen für die gemeinsamen Verteidigungsanstrengungen der Union angepasst hatte, sind nun auch entsprechende Hinweise in den UStAE aufgenommen worden.

Da die Neuregelungen nach § 4 Nr. 7 Satz 1 Buchst. e und f UStG für Umsätze gelten, die nach dem 30.6.2022 ausgeführt worden sind, sind die Ergänzungen des UStAE durch das BMF-Schreiben ebenfalls auf alle Umsätze anzuwenden, die nach dem 30.6.2022 ausgeführt worden sind.

 

Link zur Verwaltungsanweisung

BMF, Schreiben v. 11.11.2022, III C 3 – S 7158-e/22/10001 :001, BStBl 2022 I S. 1588.

[1] Jahressteuergesetz 2020 v. 21.12.2020, BGBl 2020 I S. 3096.
[2] Mit Ausnahme neuer Fahrzeuge nach § 1b Abs. 2 und Abs. 3 UStG.

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