Prof. Rolf-Rüdiger Radeisen
Zusammenfassung
Der Beitrag zur Umsatzsteuerjahreserklärung 2017 erläutert die einzelnen Angaben des Vordrucks USt 2 A zur Abgabe der Jahressteuererklärung 2017 sowie der Anlagen anhand des chronologischen Ablaufs des Vordrucks. Der zur Abgabe der Umsatzsteuererklärung 2017 verpflichtete Unternehmer kann sich damit einen kompakten Überblick über die notwendigen Angaben und die sich dahinter verbergenden Probleme verschaffen. Soweit sich aus der aktuellen Gesetzgebung, der Rechtsprechung oder den Verwaltungsanweisungen Besonderheiten für 2017 ergeben, wird jeweils bei den entsprechenden Positionen darauf hingewiesen.
Die Vordrucke für die Jahressteuererklärung 2017 waren von der Finanzverwaltung schon im Herbst 2016 veröffentlicht worden, sodass bei unterjähriger Einstellung der unternehmerischen Betätigung schon die elektronische Abgabe der Jahressteuererklärung möglich war. In Zukunft sollen die Vordrucke des Folgejahrs regelmäßig schon vorab veröffentlicht werden. Letztmalig ist für 2017 eine Anlage UR zur Umsatzsteuererklärung abzugeben. Ab dem Veranlagungszeitraum 2018 werden diese Angaben in die Jahressteuererklärung integriert.
Grundlage für die Abgabe der Umsatzsteuererklärung 2017 ist § 18 Abs. 3 UStG. Allerdings sind für die die Umsatzsteuer betreffenden Fragen bei der Erstellung der Jahreserklärung 2017 alle Vorgaben des UStG anzuwenden, gleiches gilt für die Anweisungen der Finanzverwaltung (UStAE). Die nationalen gesetzlichen Vorgaben des UStG, der UStDV wie auch die gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben (MwStSystRL, MwStSystRL-DVO) beziehen sich auf den Rechtsstand 2017; soweit für die Zukunft Veränderungen zu erwarten sind, wird darauf hingewiesen.
1 Verpflichtung zur Abgabe der Jahressteuererklärung
1.1 Frist und Form der Übermittlung
Der Unternehmer hat – unabhängig von der Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldungen – nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung eine Jahressteuererklärung zu übermitteln. Die Abgabefrist für die Steuererklärung endet regelmäßig gem. § 149 Abs. 2 AO 5 Monate nach Ablauf des Besteuerungszeitraums (31.5. des Folgejahrs für die Veranlagung 2017). Soweit Angehörige steuerberatender Berufe die Erklärungen erstellen, verlängert sich diese Frist regelmäßig bis zum Ende des folgenden Jahres.
Abgabefrist wichtig für Zuordnung von bezogenen Leistungen
Die Abgabefrist bis zum 31.5. des Folgejahrs hat auch einen Einfluss auf die Möglichkeiten des Unternehmers, bezogene Leistungen, die er sowohl für unternehmerische als auch für private Zwecke verwenden möchte, seinem Unternehmen ganz oder nur teilweise zuzuordnen. Grundsätzlich sind Wahlrechte zur Zuordnung von Leistungen zum Unternehmen nur bis zum Ende der gesetzlichen Abgabefrist für die Jahressteuererklärung auszuüben oder zu korrigieren (momentan noch 31.5. des Folgejahrs). Die Finanzverwaltung wendet diese Grundsätze allgemein ab 2014 an. Die Frist gilt auch in den Fällen, in denen dem Steuerpflichtigen oder seinem Beauftragten eine Fristverlängerung (individuell oder allgemein) gewährt worden ist.
Nach der Rechtsprechung des BFH gilt die Zuordnungsfrist auch schon in den Jahren vor Veröffentlichung der Entscheidungen aus 2011.
Wenn der Unternehmer in einem Kalenderjahr seine unternehmerische Betätigung beendet hat, ist er verpflichtet, innerhalb eines Zeitraums von einem Monat nach Beendigung der unternehmerischen Betätigung eine Steuererklärung für den kürzeren Zeitraum abzugeben. Da die Steuererklärung regelmäßig elektronisch zu übermitteln ist, war es früher schwierig, unterjährig schon Steuererklärungen in den Fällen der Unternehmensbeendigung abzugeben, da die Finanzverwaltung die entsprechenden Programme immer erst gegen Ende des jeweiligen Kalenderjahrs zur Verfügung stellte. Erstmals für 2017 hatte die Finanzverwaltung schon im Voraus die notwendigen Formulare veröffentlicht und wird die Programme auch in Zukunft zeitgerecht zur Verfügung stellen.
Für den Veranlagungszeitraum 2018 hat die Finanzverwaltung eine überarbeitete Fassung der Erklärungsvordrucke vorgestellt, bei der die bisher in der Anlage UR enthaltenen Angaben in den Erklärungsvordruck 2 A integriert worden sind.
Besteuerungszeitraum ist immer das Kalenderjahr
Besteuerungszeitraum bei der Umsatzsteuer ist grundsätzlich das Kalenderjahr, auch wenn der Unternehmer ertragsteuerlich ein abweichendes Wirtschaftsjahr hat.
Die Jahressteuererklärung ist zwingend elektronisch an das Finanzamt zu übertragen – dabei ist die Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz zu übermitteln. Dazu ist vorher eine Registrierung notwendig.
Übertragung durch "Elster"
Die Übermittlung der Jahressteuererklärung ist regelmäßig – nach vorheriger Registrierung und Übersendung eines bei der Übertragung zu verwendenden Zertifikats – über das von der Finanzverwaltung bereit gestellte Portal "Elster" problemlos möglich. Eine weitere Übersendung einer unterschriebenen Ausfertigung entfällt.
Eine Ausnahme besteht lediglich dann, wenn die elektronische Übermittlung der...