Der Unternehmer hat – unabhängig von der Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldungen – nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung eine Jahressteuererklärung zu übermitteln.[1] Die Abgabefrist für die Steuererklärung endet – erstmalig für die Veranlagungszeiträume ab 2018 – regelmäßig gem. § 149 Abs. 2 AO 7 Monate nach Ablauf des Besteuerungszeitraums (31.7. des Folgejahrs für die Veranlagung 2018[2]). Soweit Angehörige steuerberatender Berufe die Erklärungen erstellen, verlängert sich diese Frist für die Veranlagungen ab 2018 regelmäßig bis Ende Februar des übernächsten Jahres.[3]

 
Wichtig

Abgabefrist wichtig für Zuordnung von bezogenen Leistungen

Die Abgabefrist bis zum 31.7. des Folgejahrs[4] hat auch einen Einfluss auf die Möglichkeiten des Unternehmers, bezogene Leistungen, die er sowohl für unternehmerische als auch für private Zwecke verwenden möchte, seinem Unternehmen ganz oder nur teilweise zuzuordnen. Grundsätzlich sind Wahlrechte zur Zuordnung von Leistungen zum Unternehmen nur bis zum Ende der gesetzlichen Abgabefrist für die Jahressteuererklärung auszuüben oder zu korrigieren (jetzt der 31.7. des Folgejahrs).[5] Die Finanzverwaltung[6] wendet diese Grundsätze allgemein seit 2014 an. Die Frist gilt auch in den Fällen, in denen dem Steuerpflichtigen oder seinem Beauftragten eine Fristverlängerung (individuell oder allgemein) gewährt worden ist.

Nach der Rechtsprechung des BFH gilt die Zuordnungsfrist auch schon in den Jahren vor Veröffentlichung der Entscheidungen aus 2011.[7]

Allerdings kann es aufgrund einer neuen Entscheidung fraglich sein, ob diese vom BFH ohne unionsrechtliche Grundlage aufgestellte Zuordnungsfrist mit den unionsrechtlichen Grundsätzen vereinbar ist. Der EuGH[8] hat in einer polnischen Entscheidung, nach der eine juristische Person des öffentlichen Rechts für ein sowohl unternehmerisch als auch nichtwirtschaftlich genutztes Grundstück keine Zuordnungsentscheidung getroffen hatte, später eine Vorsteuerberichtigung entsprechend § 15a UStG zugelassen. Aufgrund dieser Entscheidung bestehen zumindest gute Chancen, dass der BFH sich bezüglich der starren Zuordnungsfristen neu orientieren muss.

Wenn der Unternehmer in einem Kalenderjahr seine unternehmerische Betätigung beendet hat, ist er verpflichtet, innerhalb eines Zeitraums von einem Monat nach Beendigung der unternehmerischen Betätigung eine Steuererklärung für den kürzeren Zeitraum abzugeben. Da die Steuererklärung regelmäßig elektronisch zu übermitteln ist, war es früher schwierig, unterjährig schon Steuererklärungen in den Fällen der Unternehmensbeendigung abzugeben, da die Finanzverwaltung die entsprechenden Programme immer erst gegen Ende des jeweiligen Kalenderjahrs zur Verfügung stellte. Erstmals für 2017 hatte die Finanzverwaltung schon im Voraus die notwendigen Formulare veröffentlicht und wird die Programme auch in Zukunft zeitgerecht zur Verfügung stellen.[9]

Für den Veranlagungszeitraum 2018 hat die Finanzverwaltung[10] schon im Oktober 2017 eine überarbeitete Fassung der Erklärungsvordrucke vorgestellt. Erstmals sind dabei die früher in der Anlage UR enthaltenen Angaben in den Erklärungsvordruck 2 A integriert worden. Der Vordruck der Anlage UR ist damit ab Veranlagungszeitraum 2018 entfallen, die Inhalte sind aber unter den selben Kennziffern den jeweiligen Meldepositionen der Jahressteuererklärung USt 2 A zugeordnet worden.

 
Wichtig

Besteuerungszeitraum ist immer das Kalenderjahr

Besteuerungszeitraum bei der Umsatzsteuer ist grundsätzlich das Kalenderjahr, auch wenn der Unternehmer ertragsteuerlich ein abweichendes Wirtschaftsjahr hat.

Die Jahressteuererklärung ist zwingend elektronisch an das Finanzamt zu übertragen – dabei ist die Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz zu übermitteln. Dazu ist vorher eine Registrierung notwendig.

 
Praxis-Tipp

Übertragung durch "Elster"

Die Übermittlung der Jahressteuererklärung ist regelmäßig – nach vorheriger Registrierung und Übersendung eines bei der Übertragung zu verwendenden Zertifikats – über das von der Finanzverwaltung bereit gestellte Portal "Elster" problemlos möglich. Eine weitere Übersendung einer unterschriebenen Ausfertigung entfällt.

Eine Ausnahme besteht lediglich dann, wenn die elektronische Übermittlung der Jahressteuererklärung für den Unternehmer eine unbillige Härte darstellt.[11] Die Finanzverwaltung verweist dazu auf die schon für die Abgabe der Voranmeldungen festgelegten Gründe, in denen eine unbillige Härte für den Unternehmer vorliegt.

 
Wichtig

Elektronische Übermittlung und unbillige Härte

Eine unbillige Härte liegt nach Auffassung der Finanzverwaltung[12] insbesondere dann vor, wenn die Schaffung der technischen Möglichkeiten für eine elektronische Übermittlung des amtlichen Datensatzes nur mit einem nicht unerheblichen finanziellen Aufwand möglich wäre oder wenn der Unternehmer nach seinen individuellen Kenntnissen und Fähigkeiten nicht oder nur eingeschränkt in der Lage ist, die Möglichkeiten der Datenfernübertragung zu nutzen.[...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Umsatzsteuer enthalten. Sie wollen mehr?