Das BMF hat mit Schreiben vom 11.10.2017 die Vordrucke für die Umsatzsteuererklärung 2018 veröffentlicht. Im Vergleich zu den Vorjahren hat sich hier eine erhebliche formale Veränderung ergeben, da die bisher in der Anlage UR enthaltenen Angaben direkt in den Hauptvordruck USt 2 A integriert worden sind. Inhaltlich ergeben sich dadurch aber keine Veränderungen, da diese Zusatzangaben im Wesentlichen unter denselben Kennziffern zu den jeweiligen Meldetatbeständen des Hauptvordrucks zugeordnet worden sind.

2.1 Allgemeine Angaben

In den Zeilen 1–17 sind die allgemeinen Angaben enthalten.

Anzugeben hat der Unternehmer Folgendes:

1. In den Zeilen 1 und 3 sind das zuständige Finanzamt, bei dem der Unternehmer zur Umsatzsteuer registriert ist, und die ihm vom Finanzamt erteilte Steuernummer anzugeben.
 
Wichtig

Einheitliche Veranlagung zur USt für einen Unternehmer

Zu beachten ist die Unternehmenseinheit, ein Unternehmer hat immer nur ein Unternehmen. Selbst wenn ein Unternehmer unterschiedliche unternehmerische Aktivitäten an verschiedenen Orten unterhält, werden alle Umsätze in der einheitlichen Umsatzsteuererklärung angegeben. Die verwendete Steuernummer muss nicht identisch mit der für ertragsteuerrechtliche Zwecke erteilten Steuernummer sein.

2. Handelt es sich um eine berichtigte Umsatzsteuererklärung, ist in der Zeile 56 das Kennzeichen "1" anzugeben. Eine berichtigte Umsatzsteuererklärung ist insbesondere dann abzugeben, wenn der Unternehmer später feststellt, dass Angaben in der Erklärung unvollständig oder falsch waren. In diesem Fall ist die gesamte Erklärung mit den korrekten Angaben an die Finanzbehörde zu übermitteln.
3. In den Zeilen 8–14 sind die persönlichen Daten des Unternehmers anzugeben. Unternehmer kann ein Einzelunternehmen, eine Personengemeinschaft[1] oder eine juristische Person sein. Umfasst die unternehmerische Betätigung mehrere verschiedene Bereiche, sind diese in der einheitlichen Umsatzsteuererklärung anzugeben. Die Telefonnummer und die E-Mail-Adresse müssen nicht angegeben werden.
 
Praxis-Tipp

Besonderheiten bei Insolvenz

Auch bei einer Insolvenz bleibt die Unternehmereigenschaft bestehen. Besonderheiten bestehen aber durch die insolvenzrechtliche Aufspaltung in das vorinsolvenzrechtliche Vermögen, die Insolvenzmasse und (ggf.) das vom Insolvenzverwalter freigegebene Vermögen.[2]

4. In der Zeile 16 muss der Unternehmer eine "1" eintragen, wenn es sich um einen ausländischen Unternehmer handelt. Ausländische Unternehmer sind Unternehmer, die ihren Wohnsitz, Sitz oder ihre Geschäftsleitung außerhalb des Geltungsbereichs des UStG haben. Liegt die Eigenschaft "ausländischer Unternehmer" vor, muss der Unternehmer zusätzlich die Anlage UN abgeben.

In den Zeilen 18–20 sind Angaben zu machen, wenn die Unternehmereigenschaft nicht das gesamte Kalenderjahr bestanden hat. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die unternehmerische Tätigkeit in 2018 neu aufgenommen worden ist oder in 2018 endete.

 
Wichtig

Beginn der Unternehmertätigkeit mit Vorbereitungshandlungen

Die Unternehmereigenschaft beginnt nicht erst mit der Ausführung von Leistungen, auch schon Vorbereitungshandlungen werden im Rahmen des Unternehmens ausgeführt.[3] Dies ist insbesondere dann wichtig, wenn Umsätze eines Teiljahrs in einen Jahresumsatz (z. B. bei der Prüfung der Kleinunternehmereigenschaft) hochzurechnen sind.

In der Umsatzsteuererklärung sind auch weitere Hinweise enthalten, die weniger mit der unternehmerischen Tätigkeit zu tun haben, sondern eher verfahrenstechnischer Natur sind bzw. die Veranlagung betreffen:

  1. In der Zeile 21 wird darauf hingewiesen, dass eine Abschlusszahlung innerhalb eines Monats nach Abgabe der Erklärung fällig ist. Eine Zahlungsaufforderung oder ein Steuerbescheid ist nicht Voraussetzung für die Fälligkeit der Zahlung.
  2. Wenn sich für den Unternehmer eine Erstattung ergibt, kann mit dem Kennzeichen "1" in den Zeilen 23 und 24 eine Verrechnung beantragt werden. Die Beträge, mit denen die Verrechnung vorgenommen werden soll, müssen dem Finanzamt separat mitgeteilt werden, da im Rahmen der elektronischen Übermittlung eine solche Information nicht mit übermittelt werden kann.
  3. In den Zeilen 25 und 26 kann der Unternehmer durch Angabe des Kennzeichens "1" darauf hinweisen, dass von ihm weitere Angaben zur Steuererklärung gemacht werden. Die Erklärung kann dann vom Finanzamt nicht mehr vollautomatisch bearbeitet werden.

     
    Wichtig

    Ergänzende Angaben zur Steuererklärung

    Seit 2017 müssen Steuererklärungen, die nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abgegeben oder nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung übermittelt werden, und die nach § 155 Abs. 4 Satz 1 AO zu einer ausschließlich automationsgestützten Steuerfestsetzung führen können, es dem Steuerpflichtigen ermöglichen, in einem dafür vorgesehenen Abschnitt oder Datenfeld der Steuererklärung Angaben zu machen, die nach seiner Auffassung Anlass für eine Bearbeitung durch Amtsträger sind. Deshalb hat der Unternehmer seit Veranlagungsjahr 2017 die Möglichkeit, in Zeile 25...

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