Kommentar

Wichtig

Das BMF-Schreiben ergänzt Abschn. 3.5 Abs. 3 UStAE des konsolidierten Anwendungserlasses.

Der BFH hatte entschieden, dass ein Unternehmer, der in- und ausländische Banknoten und Münzen im Rahmen von Sortengeschäften an- und verkauft, keine Lieferungen, sondern sonstige Leistungen ausführt[1]. Der wirtschaftliche Gehalt der Leistung des Geldwechselns liegt nicht in der Verschaffung der Verfügungsmacht über die Geldscheine und Münzen, sondern besteht in der Dienstleistung des Umtauschs des Geldes.

Wichtig

Die Abgrenzung, ob es sich um eine Lieferung oder sonstige Leistung handelt, ist nicht nur für die Bestimmung des Orts der Leistung von Bedeutung. Auch beim Nachweis von Steuerbegünstigungen ergeben sich erhebliche systematische Unterschiede, je nachdem, ob es sich um eine Lieferung oder eine sonstige Leistung handelt. So hatte der BFH entschieden, dass es für den Nachweis, dass die Leistung im Ausland ausgeführt worden ist, keine den Vorschriften für Ausfuhrlieferungen vergleichbare Buch- und Belegnachweise gibt.

Die Finanzverwaltung ergänzt jetzt Abschn. 3.5 Abs. 3 UStAE um den Hinweis, dass es sich beim An- und Verkauf von in- und ausländischen Banknoten und Münzen im Rahmen von Sortengeschäften (Geldwechselgeschäfte) um sonstige Leistungen handelt.

Praxis-Tipp

Die Finanzverwaltung stellt in Abschn. 15.18 Abs. 5 UStAE darüber hinaus klar, dass die Vereinfachung bei der Aufteilung von Vorsteuerbeträgen nach § 43 UStDV auch dann gilt, wenn der Umsatz als sonstige Leistung zu beurteilen ist.

Konsequenzen für die Praxis

Die Grundsätze sind in allen noch offenen Fällen anzuwenden. Die Finanzverwaltung beanstandet es aber nicht, wenn der Unternehmer die vor dem 1.10.2011 ausgeführten Umsätze aus dem An- und Verkauf von in- und ausländischen Banknoten und Münzen noch als Lieferung behandelt.

Wichtig

Werden in diesen Fällen die Banknoten oder Münzen in das Drittlandsgebiet oder das übrige Gemeinschaftsgebiet geliefert, geht die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 8 Buchst. b UStG der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 1 Buchst. a oder Buchst. b UStG (Ausfuhrlieferung bzw. innergemeinschaftliche Lieferung) vor.

 

Link zur Verwaltungsanweisung

BMF, Schreiben v. 5.10.2011, IV D 2 – S 7100/08/10009 : 002, BStBl 2011 I S. 982

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