Kommentar
Ob ein Gesellschafter-Geschäftsführer einer Personengesellschaft im Rahmen seiner Geschäftsführungstätigkeit als selbstständiger Unternehmer anzusehen ist, entscheidet darüber, ob eine gesondert gezahlte Geschäftsführungsvergütung der Umsatzsteuer unterliegt oder nicht.
Der BFH hatte im April 2010 entschieden, dass der geschäftsführende Komplementär einer KG umsatzsteuerrechtlich unselbstständig tätig sein kann. Er wandte sich damit gegen die Auffassung der Finanzverwaltung, die bei der Prüfung der Unternehmereigenschaft des Komplementärs aufgrund des Außenverhältnisses immer von einer selbstständigen Tätigkeit ausgegangen war. Der BFH hatte aber festgestellt, dass die Frage, ob eine Person in ein Unternehmen so eingegliedert ist, dass sie den Weisungen des Unternehmers zu folgen verpflichtet ist, aus dem Innenverhältnis heraus zu betrachten ist.
Bisher wurde ausschließlich darauf abgestellt, ob der Komplementär mit Einnahmeerzielungsabsicht tätig war. Diese Frage bleibt auch weiterhin das für die Unternehmereigenschaft bestimmende Kriterium.
Die Finanzverwaltung übernimmt die Ergebnisse der Rechtsprechung des BFH und ändert entsprechend Abschn. 2.2 Abs. 2 UStAE. Allerdings werden dort keine weiterführenden Hinweise aufgenommen, es wird lediglich auf das Urteil des BFH verwiesen und ein Beispiel gestrichen.
Beachtet werden muss, dass es bei dem vom BFH entschiedenen Fall nicht um eine "normale" Ausgestaltung der Komplementärstellung ging. In dem Sachverhalt war dem geschäftsführenden Komplementär ein beratender Verwaltungsrat übergeordnet, der einen so entscheidenden Einfluss auf die Geschäftsführung des Komplementärs hatte, dass nach Auffassung des BFH nach dem Gesamtbild der Verhältnisse eine weisungsgebundene Eingliederung des Komplementärs gegenüber der KG gegeben war. Eine solche Situation wird sich aber nur in Ausnahmefällen ergeben.
Konsequenzen für die Praxis
Grundsätzlich hat sich bei der Beurteilung der Geschäftsführungstätigkeit eines Gesellschafters einer Personengesellschaft nichts geändert. Entscheidendes Kriterium bleibt weiterhin, ob der Gesellschafter für seine Geschäftsführungstätigkeit ein gesondert berechnetes Entgelt erhält oder nicht.
Allerdings ist nicht zwingend mit der Komplementärstellung – aufgrund des Außenverhältnisses – eine selbstständig ausgeführte Tätigkeit verbunden. Es muss auch geprüft werden, ob der Geschäftsführer – wie ein angestellter Geschäftsführer – weisungsgebunden in das Unternehmen eingegliedert ist. Dabei ist auf das Innenverhältnis zwischen der Personengesellschaft und dem Geschäftsführer abzustellen.
Dies entspricht auch der gemeinschaftsrechtlichen Sichtweise, da der Begriff der Selbstständigkeit ein Verhältnis der Unterordnung im Ergebnis ausschließt (vgl. Art. 10 MwStSystRL). Eine solche Unterordnung kann auch durch ein gesellschaftsvertragliches Weisungsrecht erreicht werden.
Regelmäßig wird aber in der Praxis in der Stellung des Komplementärs einer KG kein solches Unterordnungsverhältnis zur Gesellschaft zu sehen sein. Nur wenn der Komplementär durch Kontrolle anderer Gremien der Gesellschaft faktisch entmachtet ist und jederzeit von seiner Tätigkeit als Geschäftsführer entbunden werden kann, kann eine nichtselbstständige Tätigkeit des Gesellschafters angenommen werden.
Soweit bisher von anderen Grundsätzen ausgegangen worden ist, wird es nicht beanstandet, wenn die Tätigkeit trotz eines gesellschaftsvertraglichen Weisungsrechts für alle vor dem 1.7.2011 ausgeführten Umsätze als selbstständig angesehen wird. Ansonsten werden diese Grundsätze auf alle offenen Fälle angewendet.
Link zur Verwaltungsanweisung
BMF, Schreiben v. 2.5.2011, IV D 2 – S 7104/11/10001, BStBl 2011 I S. 490.