Kommentar

Zur Absatzförderung in der Automobilindustrie werden häufig verbilligte Darlehen ausgegeben. Die darlehensgebenden Autobanken gehören regelmäßig zu dem Automobilkonzern und gewähren sowohl dem Autokäufer als auch dem Autohändler verbilligte Darlehen. Die Finanzverwaltung verändert jetzt die Auffassung, wie die Zahlung für die Zinssubvention umsatzsteuerrechtlich zu beurteilen ist. Dabei sind die Fälle zu unterscheiden, in denen dem Autokäufer ein zinsverbilligtes Darlehen zum Erwerb des Fahrzeugs gewährt wird oder dem Autohändler ein zinsverbilligtes Darlehen zur Finanzierung von Vorführwagen und Ausstellungsstücken gewährt wird.

Zinsverbilligung für Darlehen an Autokäufer

Zur Absatzförderung gewährt die Autobank dem Käufer ein zinsverbilligtes Darlehen, das mit seinem Zinsanteil deutlich unter dem Marktzins von Geschäftsbanken liegt. Der Fahrzeughändler beteiligt sich regelmäßig durch Zahlung an die Autobank an der Zinssubvention. Die Autobank berechnet dem Fahrzeugkäufer nur den ermäßigten Zins in dem Darlehensvertrag, sodass der Fahrzeugkäufer keine Kenntnis über die Höhe der Zinssubvention durch den Autohändler hat.

Während früher in diesen Fällen von einem Entgelt von dritter Seite bei der Zahlung des Autohändlers an die finanzierende Bank ausgegangen wurde, das in der steuerbaren, aber steuerfreien Darlehensgewährung der Autobank mit aufging, ist die Zahlung des Autohändlers an die Autobank jetzt als eine Leistung eigener Art zu sehen, die in der Förderung des Absatzgeschäfts des Fahrzeughändlers durch das Angebot von unter dem Marktniveau liegenden Darlehenszinsen besteht. Es liegt ein Leistungsaustausch eigener Art vor, der bei der Autobank zu einem steuerbaren und steuerpflichtigen Umsatz führt.

Wichtig

Die neue Auffassung führt nicht zu einer Veränderung der Besteuerungsgrundlage für den Verkauf des Fahrzeugs an den Käufer.

Zinsverbilligung für Darlehen an Autohändler

Fahrzeughersteller haben ein Interesse daran, dass bei den einzelnen Autohändlern genügend Ausstellungsstücke und Vorführwagen vorhanden sind. Um diese Fahrzeuge günstig zu finanzieren, erhalten die Autohändler von der Autobank zinsfreie oder zinsverbilligte Darlehen. Die Zinszahlungen werden von den Vertriebsgesellschaften der Fahrzeughersteller übernommen. Auch in diesen Fällen liegt zwischen der Vertriebsgesellschaft und der Autobank eine Leistung eigener Art vor, die in der Förderung des Absatzes der Vertriebsgesellschaft über ihr Händlernetz besteht. Die Zahlung der Vertriebsgesellschaft ist Entgelt für eine steuerbare und steuerpflichtige Leistung der Autobank. Ein Entgelt von dritter Seite (Zahlung eines Zinsanteils für die steuerbare und steuerfreie Zinsgewährung zwischen Autobank und Autohändler durch die Vertriebsgesellschaft) ist nicht anzunehmen.

Praxis-Tipp

Dieselben Rechtsfolgen treten ein, wenn sich eine Vertriebsgesellschaft oder ein Autohändler an der Subvention von Leasingraten beteiligt. Auch in diesen Fällen erbringt die Leasinggesellschaft eine steuerbare und steuerpflichtige Leistung eigener Art.

Konsequenzen für die Praxis

Die Grundsätze über die Behandlung der Zinssubvention sind auf alle noch offenen Fälle anzuwenden. Die Finanzverwaltung beanstandet es aber für alle vor dem 1.1.2012 ausgeführten Umsätze nicht, wenn bei der Zinssubvention noch von einem Entgelt von dritter Seite für die steuerbare aber steuerfreie Darlehensgewährung der Autobank gegenüber dem Fahrzeugkäufer bzw. dem Fahrzeughändler ausgegangen wird.

Praxis-Tipp

Es wird auch nicht beanstandet, wenn für alle vor dem 1.1.2012 ausgeführten Umsätze die Beteiligten die Zinssubvention gar nicht der Besteuerung unterworfen haben, da einer entstehenden Umsatzsteuer ein entsprechender Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers gegenüber steht.

Eine Veränderung der Bemessungsgrundlage für den Verkauf der Fahrzeuge an den Erwerber wird sich durch die veränderte Sichtweise der Finanzverwaltung nicht ergeben. Da der Leistungsempfänger der Zinssubvention (Fahrzeughändler bzw. Vertriebsgesellschaft) regelmäßig zum Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 UStG berechtigt sein wird, ergibt sich für die steuerbare und steuerpflichtige Leistung durch die Autobank keine wirtschaftliche Mehrbelastung. Ein Vorteil ergibt sich aber für die Autobank, da sich der Anteil der steuerbaren und steuerpflichtigen Ausgangsleistungen erhöht und damit auch der Anteil der abzugsfähigen Vorsteuerbeträge (Vorsteueraufteilung nach § 15 Abs. 4 UStG) höher ist.

 

Link zur Verwaltungsanweisung

BMF, Schreiben v. 28.9.2011, IV D 2 – S 7100/09/10003 : 002, BStBl 2011 I S. 935

Dieser Inhalt ist unter anderem im Umsatzsteuer enthalten. Sie wollen mehr?