Kommentar
Land- und Forstwirte können unter bestimmten Voraussetzungen die Durchschnittssatzbesteuerung des § 24 UStG in Anspruch nehmen. In diesem Fall gelten nach § 24 Abs. 1 UStG abhängig von der Art der ausgeführten Leistungen bestimmte Steuersätze. Daneben – als Hauptzweck der Regelung – werden die Vorsteuerbeträge in gleicher Höhe pauschaliert, wie der Land- oder Forstwirt Umsatzsteuer für seine der Durchschnittssatzbesteuerung unterliegenden Umsätze schulden würde. Im Ergebnis entsteht dadurch keine Steuerzahllast, soweit nur Umsätze ausgeführt werden, die der Durchschnittssatzbesteuerung unterliegen.
Bei der Ausführung von Umsätzen, die nicht der Durchschnittssatzbesteuerung unterliegen (z. B. Lieferung von zugekauften Erzeugnissen), lässt die Finanzverwaltung aus Vereinfachungsgründen zu, dass diese Umsätze dennoch in die Durchschnittssatzbesteuerung einbezogen werden können, wenn sie von untergeordneter Bedeutung sind. Unter anderem ist dies nach Abschn. 24.6 Abs. 2 Nr. 1 UStAE von der Einhaltung einer Umsatzgrenze von 4.000 EUR abhängig.
Nach der ursprünglichen Fassung des Abschn. 24.6 Abs. 2 Nr. 1 UStAE wäre es auf den tatsächlich in einem Kalenderjahr erzielten zusätzlichen Umsatz angekommen. Da dies erst am Ende der Periode ersichtlich ist, der Unternehmer aber schon während des laufenden Kalenderjahres entscheiden muss, ob er die Durchschnittssatzbesteuerung anwenden kann oder nicht, geht die Finanzverwaltung jetzt von dem voraussichtlich zu erzielenden Umsatz aus.
Der pauschalierende Land- und Forstwirt kann damit die Vereinfachungsregelung des Abschn. 24.6 Abs. 1 UStG dann anwenden, wenn er voraussichtlich in diesem Kalenderjahr Umsätze von nicht mehr als 4.000 EUR ausführen wird, die eigentlich nicht unter die Durchschnittssatzbesteuerung fallen würden.
Dies gilt auch für die Erhebung der Steuer auf die Umsätze mit Getränken und alkoholischen Flüssigkeiten.
Konsequenzen für die Praxis
Die Finanzverwaltung hatte erst im Oktober 2010 den UStAE umfassend im Zusammenhang mit der Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung angepasst und neu gefasst. Dabei wurde auch die Vereinfachungsregelung mit der 4.000 EUR-Grenze neu mit aufgenommen. Zutreffend hat die Finanzverwaltung nunmehr eine Änderung der Beurteilung der Umsatzgrenze vorgenommen. Da es dem Unternehmer kaum möglich sein wird, schon während des laufenden Kalenderjahres festzustellen, ob er in diesem Kalenderjahr die Grenze von 4.000 EUR einhalten wird, kommt es darauf an, dass er eine seriöse Schätzung zu Beginn des Kalenderjahrs abgibt, ob diese Grenze eingehalten wird oder nicht. Wenn trotz seriöser Schätzung die Grenze nicht eingehalten wird, kann dies erst für das Folgejahr eine steuerliche Auswirkung haben.
Da die Vereinfachungsregelung in der Fassung des UStAE vom 27.10.2010 erst für alle nach dem 31.12.2010 ausgeführten Umsätze gilt und die Finanzverwaltung die Änderung ihrer Sichtweise ebenfalls auf die nach dem 31.12.2010 ausgeführten Umsätze bezieht, kommt es in 2011 ebenfalls schon auf die Schätzung der Umsätze zum 1.1.2011 an.
Link zur Verwaltungsanweisung
BMF, Schreiben v. 8.4.2011, IV D 2 – S 7410/07/10016, BStBl 2011 I S. 307