Kommentar

Die Leistungen von Fahrschulen unterliegen dem Regelsteuersatz von derzeit 19 %. Strittig war, ob der Verkauf von Schulungsunterlagen durch eine Fahrschule als Nebenleistung das Schicksal der Hauptleistung teilt und damit ebenfalls nach dem Regelsteuersatz zu besteuern ist oder ob es sich um eine selbstständige Leistung handelt (Nebenleistungen).

Die OFD Hannover ist zu dem Ergebnis gekommen, dass das Übungsmaterial für den Unterricht nicht von ausschlaggebender Bedeutung ist, da jeder Fahrschüler selber entscheiden kann, in welcher Form er sich auf die theoretische Prüfung vorbereiten will. Ebenso kann er Übungsmaterial auch bei jeder anderen Stelle erwerben. Damit ist der Verkauf des Übungsmaterials eine selbstständige Leistung, die – soweit die Voraussetzungen nach der Anlage 2 zum UStG für Bücher und Drucksachen vorliegen – dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG unterliegen.

Konsequenzen für die Praxis

In dem von der OFD Hannover behandelten Fall ging es um die entgeltliche Abgabe des Übungsmaterials. Wird solches Übungsmaterial von einer Ausbildungsstelle unentgeltlich – im Gesamtpaket der Ausbildungsleistung – abgegeben, wird hier sicher eine Nebenleistung anzunehmen sein. Eine Aufteilung eines Gesamtentgelts in das abgegebene Material und die übrige Schulungsleistung ist aus systematischen Gründen abzulehnen.

Praxis-Tipp

Wird das Schulungsmaterial entgeltlich abgegeben, unterliegt es nur dann dem ermäßigten Steuersatz, wenn es die Voraussetzungen nach Anlage 2 zum UStG erfüllt. Damit wäre z. B. die Abgabe von Schulungsmaterial auf elektronischen Datenträgern nicht mit dem ermäßigten Steuersatz zu besteuern.

 

Link zur Verwaltungsanweisung

OFD Hannover, Verfügung v. 9.7.2007, S 7100 – 648 – StO171, DStR 2007 S. 1532.

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