Bei der Vermietung oder Verpachtung von Grundstücken und Grundstücksteilen bestimmt sich der Ort der Vermietungsleistung immer nach § 3a Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 Buchst. a UStG. Damit ist der Ort der sonstigen Leistung immer dort, wo das Grundstück oder der Grundstücksteil liegt.

 
Praxis-Tipp

Ausschließlich Grundstückslage ist zu beachten

Bei der Vermietung oder Verpachtung eines Grundstücks oder eines Grundstücksteils kommt es nicht auf die Stellung des Leistungsempfängers oder auf die Verwendung einer USt-IdNr. an. Der Ort der Vermietungsleistung ist immer am Ort des Grundstücks (sog. Belegenheitsprinzip).

Ob es sich um eine Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück handelt, ist nicht nach (nationalen) zivilrechtlichen Prinzipien zu prüfen, der Grundstücksbegriff ist dabei unionsrechtlich autonom auszulegen.[1]

Der Begriff der Vermietung oder Verpachtung wird den Bestimmungen des Unionsrechts folgend, von der Finanzverwaltung[2] nach unionsrechtlichen Vorgaben definiert.

 
Wichtig

Unionsrechtliche Definition der Vermietungsleistung setzt Nutzungsüberlassung voraus

Die Vermietung eines Grundstücks setzt voraus, dass dem Mieter vom Vermieter auf bestimmte Zeit gegen eine Vergütung das Recht eingeräumt wird, das Grundstück so in Besitz zu nehmen, als ob er dessen Eigentümer wäre, und jede andere Person von diesem Recht auszuschließen. Dabei sind alle Umstände des Einzelfalls, vor allem der tatsächlich verwirklichte Sachverhalt zu berücksichtigen. Maßgebend ist der objektive Inhalt des Vorgangs, unabhängig von der Bezeichnung durch die Parteien.[3] Diese Voraussetzungen gelten auch für die Verpachtung eines Grundstücks[4] und die hierdurch typischerweise eingeräumten Berechtigungen an dem Grundstück zur Ausübung einer sachgerechten und nachhaltigen Bewirtschaftung.

Für die Bestimmung des Orts der sonstigen Leistung ist es unerheblich, ob es sich im Ergebnis um eine steuerpflichtige oder eine steuerfreie Vermietungs- oder Verpachtungsleistung handelt.[5] Besonderheiten bestehen bei Vermietungsleistungen im Zusammenhang mit Messen, Ausstellungen und Kongressen.[6]

[6] Soweit neben der Vermietung von Standflächen noch weitere Leistungen ausgeführt werden und dies eine einheitliche Leistung darstellt, ergibt sich der Ort der Leistung nach § 3a Abs. 2 UStG, wenn der Leistungsempfänger ein Unternehmer ist, der die Leistung für Zwecke seines Unternehmens bezieht – mit Ausnahme der in § 3a Abs. 8 UStG enthaltenen Fälle –, ansonsten nach § 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a UStG.

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