Bei Verträgen besonderer Art werden neben einer Grundstücksüberlassung auch Leistungen anderer Art erbracht, wobei die anderen Leistungen der einheitlichen Leistung das Gepräge geben, sodass weder insgesamt noch teilweise eine steuerfreie Grundstücksüberlassung vorliegt.[1]

Beispiele für insgesamt steuerpflichtige Verträge besonderer Art sind:

  • Bei Ausstellungen werden Ausstellern Stände überlassen,
  • eine Gemeinde überlässt Grundstücksflächen für die Dauer eines Jahrmarkts,
  • ein Hausbesitzer überlässt die Außenwände oder Dachflächen eines Gebäudes zu Reklamezwecken,
  • zwischen denselben Beteiligten werden ein Tankstellenagenturvertrag und ein Tankstellenmietvertrag geschlossen.
 
Wichtig

Vermietung von Sportanlagen

Bei der entgeltlichen Nutzung von Sportanlagen liegt nach der Rechtsprechung des EuGH sowie des BFH[2] im Regelfall – unabhängig von der Art der Sportanlage – eine einheitliche sonstige Leistung vor. Da es sich hier nicht um Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück handelt, sind diese steuerpflichtig (dies liegt im Regelfall dann vor, wenn dem Sportler eine Sportfläche zur befristeten Ausübung des Sports – z. B. Tennisplatz – überlassen wird).

Die Umsätze aus der langfristigen Vermietung eines Turnhallengebäudes an einen Verein sind hingegen steuerfrei, wenn abgesehen von der Überlassung von Betriebsvorrichtungen keine weiteren Leistungen an den Leistungsempfänger ausgeführt werden.[3]

[2] EuGH, Urteil v. 18.1.2001, C-150/99, BFH/NV Beilage 2001 S. 44 sowie BFH, Urteil v. 31.5.2001, V R 97/98, BStBl 2001 II S. 658. Die Vermietung von Sportplätzen an Nutzer ist eine insgesamt steuerpflichtige sonstige Leistung. Eine Aufteilung in eine steuerfreie Grundstücksüberlassung und in eine steuerpflichtige Überlassung von Betriebsvorrichtungen erfolgt nicht mehr.

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