Kommentar

Zum 1.1.2010 sind durch das Mehrwertsteuerpaket der Europäischen Union die Regelungen zur Bestimmung des Orts von sonstigen Leistungen verändert worden. Das BMF nimmt jetzt – zum wiederholten Male – eine Nachbesserung an dem Grundsatzschreiben zu den Neuregelungen vom 4.9.2010[1] vor und ändert seine Rechtsauffassung zum Ort der Vermittlung von Beherbergungsleistungen.

In § 3a Abs. 1 und Abs. 2 UStG sind die Grundregelungen zur Bestimmung des Orts der sonstigen Leistung enthalten. Diese Grundsätze gelten allerdings dann nicht, wenn eine Sonderregelung nach § 3a Abs. 3 ff. UStG anzuwenden ist. Zu diesen Sonderregelungen gehören auch Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück (§ 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG): Diese Leistungen sind immer dort ausgeführt, wo das Grundstück liegt. Während die Finanzverwaltung in ihrem Schreiben vom 4.9.2010 in Rz. 32 auch die Vermittlung von Vermietungen von Grundstücken, Wohnungen, Ferienhäusern und Hotelzimmern einheitlich als Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück angesehen hatte, wird diese Auffassung jetzt teilweise aufgegeben.

Wichtig

Die Vermittlung der Vermietung von Grundstücken (Wohnungen) bleibt weiterhin immer dort ausgeführt, wo das Grundstück liegt.

Ausdrücklich keine Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück soll die Vermittlung der kurzfristigen Vermietung von Zimmern in Hotels, Gaststätten oder Pensionen, von Fremdenzimmern, Ferienwohnungen, Ferienhäuser und vergleichbaren Einrichtungen sein. Werden solche Leistungen ausgeführt, muss zur Bestimmung des Orts der sonstigen Leistung unterschieden werden, an wen diese Leistung ausgeführt wird:

  • Wird eine solche Vermittlungsleistung an einen Unternehmer für dessen Unternehmen oder an eine gleichgestellte juristische Person[2] ausgeführt, ist der Ort der sonstigen Leistung dort, wo der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt bzw. eine die Leistung empfangende Betriebsstätte unterhält (§ 3a Abs. 2 UStG).
  • Wird die Vermittlungsleistung im Zusammenhang mit Beherbergungsleistungen gegenüber einem Nichtunternehmer oder einem Unternehmer für dessen privaten Bereich ausgeführt, ist der Ort der Vermittlungsleistung immer dort, wo der vermittelte Umsatz ausgeführt worden ist (§ 3a Abs. 3 Nr. 4 UStG).

Konsequenzen für die Praxis

Die Änderung der Verwaltungsmeinung betrifft nur die Leistungen, die gegenüber einem Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt werden. Zwar verändert sich auch bei Leistungen an einen Nichtunternehmer die anzuwendende Rechtsvorschrift, der Ort bleibt aber am Grundstücksort, da dies auch der Ort ist, an dem der vermittelte Umsatz ausgeführt worden ist. Nur bei den Leistungen gegenüber einem Unternehmer für dessen Unternehmen kommt es zu einer Abkoppelung vom Grundstücksort.

Wichtig

Die Neuregelung ist für alle Umsätze anzuwenden, die nach dem 30.6.2010 ausgeführt worden sind.

 

Link zur Verwaltungsanweisung

BMF, Schreiben v. 14.6.2010, IV D 3 – S 7117/09/100024, BStBl 2010 I S. 568.

[1] BMF, Schreiben v. 4.9.2010, BStBl 2009 II S. 1005.
[2] Eine juristische Person, die nicht unternehmerisch tätig ist, der aber eine USt-IdNr. erteilt worden ist.

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