Kommentar

Der BMF hatte mit Schreiben v. 28.4.2005[1] die Frist, Voranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen entgegen der gesetzlichen Regelung noch weiter in Papierform abzugeben, für alle bis zum Ende Mai 2005 endenden Anmeldezeiträume verlängert, nachdem Zweifel an der rechtlichen Regelung aufgekommen waren[2].

Die Abteilungsleiter der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben in ihrer Sitzung v. 23. bis 25.5.2005 klargestellt, dass eine in Papierform abgegebene Anmeldung keine rechtsgültige Steuererklärung im Sinne des § 150 Abs. 1 Satz 1 AO ist. Offen gelassen wurde, ob eine klarstellende gesetzliche Regelung erfolgen wird.

Das Finanzministerium Mecklenburg Vorpommern hat in einem (nur für Mecklenburg-Vorpommern geltenden) Erlass geregelt, dass Anträge auf Verzicht zur elektronischen Übermittlung (Härtefallanträge) großzügig zu bescheiden sind und bis zum 31.12.2005 bei Abgabe in Papierform keine nachteiligen Folgen für den Unternehmer zu ziehen sind. Die OFD Chemnitz hat ebenfalls eine großzügige Behandlung in Sachsen angekündigt, sodass im Ergebnis bei Abgabe auf Papier nicht mit Zwangsmaßnahmen gerechnet werden muss.

Praxis-Tipp

Eine bundeseinheitliche Regelung zur Behandlung der Härtefall-Anerkennung ist in absehbarer Zeit nicht zu erwarten.

 

Link zur Verwaltungsanweisung

FinMin Mecklenburg-Vorpommern, Erlass v. 1.7.2005, IV 320 – O 2200 – 16/04 sowie OFD Chemnitz, Verfügung v. 4.7.2005, 02000 – 56/13 – St 11 –, DStR 2005 S. 1365.

[1] BMF, Schreiben v. 28.4.2005, BStBl 2005 I S. 675. Vgl. dazu auch Rubrik "Verwaltungsanweisungen", S. 593.
[2] FinMin Nordrhein-Westfalen, Schreiben v. 7.4.2005, S 0061 – 65 V 1. Vgl. auch Rubrik "Verwaltungsanweisungen", S. 593.

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