Kommentar

Wichtig

Das BMF-Schreiben ergänzt Abschn. 18.7 Abs. 1 Satz 3 UStAE.

Bisher musste ein Unternehmer, der seine unternehmerische Tätigkeit neu aufgenommen hatte, im Jahr der Aufnahme der unternehmerischen Betätigung sowie im Folgejahr monatliche Umsatzsteuer-Voranmeldungen abgeben. Die Regelung dient der Betrugs- und Missbrauchsbekämpfung, da sich Betrüger erfahrungsgemäß neu gegründeter Unternehmen bedienen.

Eine Umgehung dieser Bestimmungen war jedoch möglich, wenn eine Vorratsgesellschaft erworben wurde oder eine bisher ruhende Gesellschaft erworben wurde. In diesem Fall ergab sich die Verpflichtung zur Abgabe von Voranmeldungen nach dem Vorjahresumsatz, der in diesen Fällen bei 0 EUR liegt. Voranmeldungen mussten damit regelmäßig erst einmal nicht abgegeben werden. Der Gesetzgeber hat diese Lücke zum 1.1.2015 geschlossen, indem auch der Erwerber einer sog. Vorratsgesellschaft oder einer ruhenden Gesellschaft im Jahr der Übernahme und im Vorjahr monatliche Voranmeldungen abgeben muss.

Nach dem BMF-Schreiben werden die unter die Neuregelung fallenden Gesellschaften wie folgt definiert:

  • Vorratsgesellschaft: eine im Handelsregister eingetragene noch nicht gewerblich oder beruflich tätig gewesene juristische Person oder Personengesellschaft, die objektiv belegbar die Absicht hat, eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig auszuüben.
  • Ruhende Gesellschaft (Firmenmantel): Übernahme einer juristischen Person oder Personengesellschaft, die bereits gewerblich oder beruflich tätig gewesen ist und zum Zeitpunkt der Übernahme ruht oder nur geringfügig gewerblich oder beruflich tätig ist.
Wichtig

Bei einer Vorratsgesellschaft ist ab dem Zeitpunkt des Beginns der tatsächlichen Ausübung der Tätigkeit und bei Übernahme eines Firmenmantels ab dem Zeitpunkt der Übernahme der Umsatzsteuer-Voranmeldungszeitraum im laufenden und im folgenden Kalenderjahr der Kalendermonat.

Konsequenzen für die Praxis

Den betroffenen Unternehmern sollte es – soweit keine betrügerischen Absichten bestehen – keine großen Probleme bereiten, monatliche Voranmeldungen abzugeben. Es kann im Ergebnis keinen Unterschied machen, ob ein Unternehmen neu gegründet wird oder ob eine Vorratsgesellschaft – die schon vor Jahren gegründet, aber noch nie tatsächlich unternehmerisch aktiv tätig geworden ist – erworben wird.

Wichtig

Ein Problem könnte sich in der Praxis ergeben, da die Finanzverwaltung als ruhende Gesellschaften auch juristische Personen oder Personengesellschaften ansieht, die nur "geringfügig gewerblich oder beruflich" tätig geworden sind. Eine allgemeine Definition von "geringfügig" existiert nicht, auch sind keine Abgrenzungskriterien von der Finanzverwaltung vorgegeben worden. In Zweifelsfällen empfiehlt es sich, frühzeitig eine Abstimmung mit der Finanzverwaltung vorzunehmen.

Die Regelung gilt für alle Voranmeldungszeiträume, die nach dem 31.12.2014 enden.

 

Link zur Verwaltungsanweisung

BMF, Schreiben v. 24.4.2015, IV D 3 – S 7346/15/10001, BStBl 2015 I S. 456.

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