Kommentar

Verbringt ein Unternehmer einen Gegenstand zur eigenen Verwendung von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft (innergemeinschaftliches Verbringen), so stellt dies im Ursprungsland eine Lieferung gegen Entgelt nach § 3 Abs. 1a UStG und im Bestimmungsland einen innergemeinschaftlichen Erwerb nach § 1a Abs. 2 UStG dar. Davon ausgenommen sind lediglich die Fälle, in denen die Ware nur zu einer vorübergehenden Verwendung verbracht worden ist. Dabei kann es sich um eine der Art nach vorübergehende Verwendung (vgl. Abschn. 15b Abs. 10 UStR 2008) oder eine befristete Verwendung (vgl. Abschn. 15b Abs. 12 UStR 2008) handeln.

Bei der Überarbeitung der UStR 2008 ist dabei in Abschn. 15b Abs. 10 UStR die bisher als eine der Art nach vorübergehende Verwendung angesehene Beistellung für eine an den Unternehmer ausgeführte Werklieferung gestrichen worden. Die Finanzverwaltung hat in dem Schreiben zu dieser Streichung Stellung bezogen.

Die Aufzählung in Abschn. 15b Abs. 10 UStR 2008 geht auf Art. 17 Abs. 2 MwStSystRL zurück. Da die Materialbeistellung für eine an den Unternehmer ausgeführten Werklieferung nach der Umstellung aus der 6. EG-Richtlinie nicht mehr enthalten ist, wurde auch die Aufzählung in den Richtlinien geändert. Damit kann bei einer solchen Materialbeistellung nicht mehr von einer vorübergehenden Verwendung ausgegangen werden.

Praxis-Beispiel

Ein Münchner Brauhaus lässt in Rom ein "Münchner Bräuhaus" errichten und verbringt dazu landestypische Bauteile nach Rom, die von Werkunternehmern in Rom bei der Werklieferung an den Münchner Unternehmer verwendet werden.

Es liegt für den Münchner Unternehmer in Deutschland eine steuerbare und – soweit die Voraussetzungen nach § 6a UStG vorliegen – steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung vor. In Italien muss der Münchener Unternehmer einen innergemeinschaftlichen Erwerb nach § 1a Abs. 2 UStG besteuern.

Eine unerhebliche, der Art nach vorübergehende Verwendung liegt auch in den Fällen nicht vor, in denen die verbrachten Gegenstände zwar wieder in den Ausgangsmitgliedstaat zurückgelangen, aber in einen anderen Gegenstand eingegangen sind (z. B. Einbau in einen Gegenstand, der dadurch seine Marktgängigkeit ändert).

Konsequenzen für die Praxis

Zu unterscheiden ist die Beistellung für eine an den Unternehmer ausgeführte Werklieferung von dem Verbringen eines Gegenstands, an dem der beauftragte Unternehmer eine sonstige Leistung (z. B. eine Reparaturleistung oder eine Werkleistung) ausführt. Wird an dem verbrachten Gegenstand lediglich eine sonstige Leistung ausgeführt und gelangt der Gegenstand anschließend wieder in den Ausgangsmitgliedstaat zurück, so liegt eine vorübergehende Verwendung nach Abschn. 15b Abs. 10 UStR 2008 vor, ein innergemeinschaftliches Verbringen ist in diesem Fall nicht gegeben.

 

Link zur Verwaltungsanweisung

BMF, Schreiben v. 28.8.2008, IV B 8 – S 7100-a/0, DStR 2008 S. 1882

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