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Vorsteuerabzug bei innergemeinschaftlichen Erwerben (zu § 3d Satz 2 UStG)

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Überblick

Verwendet ein Unternehmer bei der Bestellung einer Ware in einem anderen Mitgliedstaat der Gemeinschaft eine USt-IdNr. aus einem anderen Mitgliedstaat als dem Staat, in dem sich die Ware am Ende der Beförderung oder Versendung befindet, ist ein innergemeinschaftlicher Erwerb nicht nur im Bestimmungsstaat zu besteuern, sondern auch in dem Staat, aus dem die USt-IdNr. stammt. Nach der Rechtsprechung von EuGH und BFH kann sich eine Vorsteuerabzugsberechtigung aber nur in dem Bestimmungsmitgliedstaat ergeben. Die Finanzverwaltung übernimmt jetzt die Rechtsprechung in den UStAE.

 

Kommentar

Die rechtliche Problematik

Wird eine Ware von einem Unternehmer aus einem Mitgliedstaat zu einem regelbesteuerten Unternehmer in einem anderen Mitgliedstaat geliefert, ist die Lieferung im Ausgangsmitgliedstaat eine steuerbare, aber unter den Voraussetzungen des § 4 Nr. 1 Buchst. b i. V. m. § 6a Abs. 1 Nr. 1–3 UStG steuerbefreite innergemeinschaftliche Lieferung. Der Erwerber muss aber im Zielland einen innergemeinschaftlichen Erwerb nach § 1a Abs. 1 UStG besteuern ("Bestimmungslandprinzip"). Der Ort des innergemeinschaftlichen Erwerbs ist dabei immer dort, wo sich der Gegenstand der Lieferung am Ende der Beförderung oder Versendung befindet (§ 3d Satz 1 UStG).

Wichtig

Das Bestimmungsland hat immer das Besteuerungsrecht für den innergemeinschaftlichen Erwerb.

Tritt aber der Erwerber mit einer USt-IdNr. auf, die nicht aus dem Land stammt, in dem sich der Gegenstand am Ende der Beförderung oder Versendung befindet, muss er – zusätzlich – noch in dem Mitgliedstaat einen innergemeinschaftlichen Erwerb der Besteuerung unterwerfen, aus dem die USt-IdNr. stammt (§ 3d Satz 2 UStG). Um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden, ist dieser innergemeinschaftliche Erwerb dann rückgängig zu machen, wenn ...

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