Kommentar
Erwirbt der Unternehmer einen Gegenstand, für den Umsatzsteuer entsteht, kann sich bei einer später erfolgenden Änderung der Nutzung eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG ergeben. Von entscheidender Bedeutung ist dabei die Länge des Vorsteuerberichtigungszeitraums. Nach § 15a Abs. 1 Satz 1 UStG beträgt der Vorsteuerberichtigungszeitraum grundsätzlich 5 Jahre, bei Grundstücken allerdings 10 Jahre. Der Berichtigungszeitraum ist aber auf die maximale betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer beschränkt (§ 15a Abs. 5 Satz 2 UStG).
Der Vorsteuerberichtigungszeitraum hat aber nur für Gegenstände Bedeutung, die der Unternehmer nicht nur für einmalige Zwecke verwenden will – damit betrifft dies regelmäßig Anlagevermögen.
Der BFH hatte entschieden, dass für Betriebsvorrichtungen, die als wesentliche Bestandteile auf Dauer in ein Gebäude eingebaut werden, der für Grundstücke geltende Vorsteuerberichtigungszeitraum von 10 Jahren gilt.
Die OFD Frankfurt/M. hat unter Berücksichtigung dieses Urteils die Konsequenzen für Photovoltaikanlagen dargelegt. Photovoltaikanlagen stellen Betriebsvorrichtungen dar, die als selbstständige Wirtschaftsgüter eigenständige (d. h. vom Grundstück unabhängige) Zuordnungsobjekte im umsatzsteuerlichen Sinne sind. Dabei ergeben sich die folgenden Möglichkeiten zur Vorsteuerberichtigung:
- Auf-Dach-Photovoltaikanlagen: Sie gehören regelmäßig nicht zu den wesentlichen Bestandteilen eines Gebäudes. Solche Anlagen sind im Allgemeinen für die Zweckerfüllung des Gebäudes ohne jede Bedeutung. Das Gebäude wird vielmehr auch ohne die Anlage nach der Verkehrsanschauung regelmäßig als fertiggestellt angesehen. Auf-Dach-Photovoltaikanlagen unterliegen deshalb grundsätzlich dem 5-jährigen Berichtigungszeitraum.
- Dachintegrierte Photovoltaikanlagen: Sie dienen zugleich als Dachdeckungsersatz und sind somit wesentlicher Gebäudebestandteil nach § 94 Abs. 2 BGB, sodass für die Bestimmung des Berichtigungszeitraums nach § 15a Abs. 1 UStG die ansonsten umsatzsteuerrechtlich selbstständige Beurteilung der Anlage nicht in Betracht kommt. Es gilt ein 10-jähriger Berichtigungszeitraum.
Konsequenzen für die Praxis
Regelmäßig wird sich bei dem Betreiber eine Photovoltaikanlage keine Notwendigkeit für eine Vorsteuerberichtigung ergeben, da es hier nicht zu einem Wechsel zwischen steuerfreier, den Vorsteuerabzug ausschließender Verwendung und vorsteuerabzugsberechtigender Verwendung kommen wird. Aber auch der Wechsel zwischen der Regelbesteuerung und der Kleinunternehmerbesteuerung (und umgekehrt) ist eine Änderung der Verhältnisse, die zu einer Vorsteuerberichtigung führen kann.
Link zur Verwaltungsanweisung
OFD Frankfurt/M., Verfügung v. 7.3.2012, S 7316 A – 2 – St 128