1. Definition der eRechnung

§ 14 Abs. 1 Satz 2 – 8 UStG wird durch folgende Sätze (2 – 6) ersetzt:

"Eine Rechnung kann als elektronische Rechnung oder vorbehaltlich des Absatzes 2 als sonstige Rechnung übermittelt werden. Eine elektronische Rechnung ist eine Rechnung, die in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird und eine elektronische Verarbeitung ermöglicht. Die elektronische Rechnung muss der europäischen Norm für die elektronische Rechnungsstellung und der Liste der entsprechenden Syntaxen gem. der Richtlinie 2014/55/EU vom 16. April 2014 (ABl. L 133 vom 6. 5. 2014, S. 1) entsprechen. Eine sonstige Rechnung ist eine Rechnung, die in einem anderen elektronischen Format oder auf Papier übermittelt wird. Die Übermittlung einer elektronischen Rechnung oder einer sonstigen Rechnung in einem elektronischen Format bedarf der Zustimmung des Empfängers, soweit keine Verpflichtung nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 besteht."

Auf Grundlage der aktuellen Fassung der MwStSystRL ist in § 14 UStG bisher der Vorrang der Papierrechnung vor der elektronischen Rechnung (eRechnung) geregelt. Ausstellung und Empfang einer eRechnung sind bisher nur vorbehaltlich der Zustimmung des Empfängers möglich. Die obligatorische Verwendung der eRechnung ist Voraussetzung für die zu einem späteren (bisher nicht feststehenden) Zeitpunkt einzuführende Verpflichtung zur transaktionsbezogenen Meldung von Umsätzen im B2B-Bereich durch Unternehmer an ein bundeseinheitliches elektronisches System der Verwaltung (Meldesystem). Durch die Einführung der obligatorischen Verwendung der eRechnung (nach dem neu zu fassenden § 14 Abs. 2 UStG) soll das Verfahren für die Unternehmer zeitlich entzerrt werden sowie die Nutzung der bestehenden Möglichkeiten der Digitalisierung in der Wirtschaft gefördert werden. Die obligatorische eRechnung soll daher bereits jetzt im Vorgriff auf die Einführung des vorgenannten Meldesystems eingeführt werden. Zum einen sollen dadurch Unternehmen die Vorteile der eRechnung schon frühzeitig nutzen können. Zum anderen sollen durch eine getrennte Einführung von obligatorischer eRechnung und Meldesystem die hierfür jeweils erforderlichen technischen und organisatorischen Umstellungsarbeiten zeitlich entzerrt werden, was einer übermäßigen Belastung aller Beteiligten in der Wirtschaft und der Verwaltung entgegenwirken soll. Der Rat hat Deutschland am 25.7.2023 auf Grundlage von Art. 395 MwStSystRL ermächtigt, die Verwendung elektronischer Rechnungen, die von im Hoheitsgebiet Deutschlands ansässigen Steuerpflichtigen ausgestellt wurden, nicht von einer Zustimmung des im deutschen Hoheitsgebiet ansässigen Rechnungsempfängers abhängig zu machen.[1] Auf dieser Grundlage kann eine obligatorische eRechnung für inländische Umsätze im zwischenunternehmerischen Bereich eingeführt werden. In Umsetzung dieser Ermächtigung sollen im Inland ansässige Unternehmer für ihre steuerbaren und steuerpflichtigen Umsätze zur Ausstellung einer eRechnung verpflichtet werden, wenn diese Umsätze an andere im Inland ansässige Unternehmer für deren Unternehmen erbracht werden. Umsätze an Unternehmer in anderen Mitgliedstaaten und an Endverbraucher sind von dieser Verpflichtung nicht betroffen.

Bisher war in § 14 Abs. 1 UStG durch die erforderliche Zustimmung des Empfängers bei Verwendung einer eRechnung ein Vorrang der Papierrechnung geregelt. Nunmehr wird in § 14 Abs. 1 UStG die elektronische Rechnung neu definiert. Nur noch eine Rechnung, die in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird, welches ihre elektronische Verarbeitung ermöglicht, und die den Vorgaben der RL 2014/55/EU[2] entspricht, gilt als elektronische Rechnung. Rechnungen, die in einem anderen elektronischen Format oder auf Papier übermittelt werden, werden unter dem neuen Begriff "sonstige Rechnung" zusammengefasst. Der Vorrang der Papierrechnung wird gestrichen.

2. Pflicht zur Erstellung einer eRechnung und weitere (bisher bereits bestehende) Regelungen

In § 14 UStG wird Absatz 2 wie folgt gefasst:

„(2) Führt der Unternehmer eine Lieferung oder eine sonstige Leistung nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 aus, ist er berechtigt, eine Rechnung auszustellen. In den folgenden Fällen ist er zur Ausstellung einer Rechnung innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung verpflichtet, wenn der Umsatz nicht nach § 4 Nummer 8 bis 29 steuerfrei ist:

  1. für eine Leistung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen; die Rechnung ist als elektronische Rechnung nach Absatz 1 Satz 3 und 4 auszustellen, wenn der leistende Unternehmer und der Leistungsempfänger im Inland oder in einem der in § 1 Absatz 3 bezeichneten Gebiete ansässig sind;
  2. für eine Leistung an eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist;
  3. für eine steuerpflichtige Werklieferung (§ 3 Absatz 4 Satz 1) oder sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück an einen anderen als in den Nummern 1 oder 2 genannten Empfänger.

Ein im Inland oder in einem de...

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