Der Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Neuregelung beschränkter und unentgeltlicher geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der steuerberatenden Berufe enthält auch Änderungen des UStG im Bereich der Fiskalvertretung.
§ 22a Abs. 2 UStG soll wie folgt gefasst werden:
„(2) Zur Fiskalvertretung sind befugt:
- Personen und Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 des Steuerberatungsgesetzes sowie
- Spediteure und sonstige Zollvertreter, soweit sie nach § 4d des Steuerberatungsgesetzes zur Hilfeleistung in Steuersachen befugt sind.
Der Fiskalvertreter muss im Geltungsbereich dieses Gesetzes ansässig sein und darf die Regelung für Kleinunternehmer nach § 19 nicht in Anspruch nehmen.”
Bisher bestimmt § 22a Abs. 2 UStG, dass zur Fiskalvertretung die in § 3 Nr. 1 – 3 StBerG und § 4 Nr. 9 Buchst. c StBerG genannten Personen befugt sind, also Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Rechtsanwälte, niedergelassene europäische Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Berufsausübungsgesellschaften nach den §§ 49und 50 und i. S. der Bundesrechtsanwaltsordnung, Gesellschaften nach § 44b Abs. 1 der Wirtschaftsprüferordnung, deren Gesellschafter oder Partner ausschließlich Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer sind, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften sowie die in § 4 Nr. 9 Buchst. a und b StBerG genannten Unternehmen (d. h. Speditionsunternehmen, soweit sie Hilfe in Eingangsabgabensachen oder bei der verbrauchsteuerlichen Behandlung von Waren im Warenverkehr mit anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union leisten, sowie sonstige gewerbliche Unternehmen, soweit sie im Zusammenhang mit der Zollbehandlung Hilfe in Eingangsabgabensachen leisten), soweit sie für Unternehmer i. S. d. § 22a UStG Hilfe in Steuersachen nach § 22b UStG leisten und im Geltungsbereich des StBerG ansässig sind, nicht Kleinunternehmer i. S. d. § 19 UStG und nicht von der Fiskalvertretung nach § 22e UStG ausgeschlossen sind.
Diese bisherige Regelung zur Fiskalvertretungsbefugnis soll aufgrund der durch das Änderungsgesetz vorgesehenen Änderung der §§ 4 ff. StBerG neu gefasst werden, ohne dass damit eine inhaltliche Änderung verbunden sein soll. Wegen des nunmehr vorgesehenen Bezugs in § 22a Abs. 2 UStG auf § 3 Satz 1 StBerG wären künftig die gleichen Personenkreise zur Fiskalvertretung befugt, wie nach dem derzeitigen Bezug auf § 3 Nr. 1 – 3 StBerG. Wegen des nunmehr vorgesehenen Bezugs auf § 4d StBerG wären künftig folgende Personenkreise zur Fiskalvertretung befugt: Spediteure bei allen zollrechtlichen Verfahrenshandlungen, in Einfuhr- und Ausfuhrabgabensachen und bei der verbrauchsteuerlichen Behandlung von Waren im Warenverkehr mit anderen Mitgliedstaaten der EU sowie sonstige Zollvertreter in Einfuhr- und Ausfuhrabgabensachen. Dies bedeutet jedenfalls, dass Spediteure und sonstige Zollvertreter anders als bisher nunmehr auch fiskalvertretungsbefugt wären, soweit sie mit Ausfuhrabgabensachen betraut sind. Dies ergibt sich auch aus der Gesetzesbegründung zur vorgesehenen Neuschaffung von § 4d StBerG. Nr. 1 dieser Vorschrift regelt die Befugnis von Spediteuren zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen. Diese sollen entsprechend des bisherigen Umfangs in Einfuhrabgabensachen und bei der verbrauchsteuerlichen Behandlung von Waren im Warenverkehr mit anderen Mitgliedstaaten der EU zur Hilfeleistung befugt sein. Bei der Änderung der Begrifflichkeit "Eingangsabgabe" in "Einfuhrabgabe" handelt es sich um eine redaktionelle Änderung, die sich am Zollverwaltungsgesetz (ZollVG) orientiert. Nach § 1 Abs. 1 Satz 3 ZollVG sind Einfuhrabgaben Zoll, Einfuhrumsatzsteuer und Verbrauchsteuern. Klarstellend wird nach der Gesetzesbegründung eine Befugnis auch in Ausfuhrabgabensachen bestehen, da für die entsprechenden Zollverfahren erforderlichen Kenntnisse nahezu identisch seien. Nach Nr. 2 von § 4d StBerG sollen Zollvertreter künftig in Einfuhr- und Ausfuhrabgabensachen zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt sein. Zollvertreter kann jede natürliche oder juristische Person oder eine Personenvereinigung sein, die keine juristische Person ist, aber nach dem Recht der EU oder nach nationalem Recht die Möglichkeit hat, im Rechtsverkehr wirksam aufzutreten.
Abweichend von § 4 Nr. 9 Buchst. c StBerG soll in § 22a Abs. 2 nicht mehr ausdrücklich geregelt werden, dass der Fiskalvertreter nicht von der Fiskalvertretung nach § 22e UStG "ausgeschlossen" sein darf. Schon aus der Gesetzessystematik folge, so die Gesetzesbegründung, dass die Befugnis zur Fiskalvertretung nach § 22a Abs. 2 UStG in der vorgesehenen Neufassung nur dann besteht, wenn sie nicht nach § 22e UStG untersagt wurde. An dieser Rechtslage soll durch den Wegfall des Zusatzes auch keine Änderung herbeigeführt werden.
In § 22e Abs. 1 UStG sollen die Wörter "Abs. 2 mit Ausnahme der in § 3 des Steuerberatungsgesetzes" durch die Wörter "Absatz 2 Satz 1 Nummer 2" ersetzt werden. Die Vorschri...