Zusammenfassung
Der Regierungsentwurf eines sog. Wachstumschancengesetzes liegt inzwischen dem Bundestag zur Beratung vor. Der Abschluss der parlamentarischen Beratungen ist für Mitte Dezember 2023 vorgesehen. Ebenfalls in den Bundestag eingebracht ist der Regierungsentwurf eines Zukunftsfinanzierungsgesetzes.
1 Abgeschlossene Gesetzgebungsvorhaben
Bei Redaktionsschluss für diesen Beitrag waren keine neuen abgeschlossenen Gesetzgebungsverfahren im Bereich des Umsatzsteuerrechts zu verzeichnen.
2 Neue Gesetzgebungsvorhaben
2.1 Zukunftsfinanzierungsgesetz
Der Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (Zukunftsfinanzierungsgesetz – ZuFinG) entspricht hinsichtlich der Änderungen des UStG (Art. 18 des Gesetzentwurfs) dem ursprünglichen Referentenentwurf. Die BR-Ausschüsse haben in ihren Empfehlungen für eine Stellungnahme des BR vorgeschlagen, Art. 18 Nr. 3 des Gesetzentwurfs, also die Änderung von § 4 Nr. 8 Buchst. h UStG (dort sollen die Wörter "mit diesen vergleichbaren" und die Wörter "die Verwaltung von Wagniskapitalfonds" gestrichen werden), zu streichen.
Mit der Änderung von § 4 Nr. 8 Buchst. h würden künftig die Verwaltungsleistungen von sämtlichen alternativen Investmentfonds (AIF) i. S. d. § 1 Abs. 3 KAGB umsatzsteuerfrei, unabhängig davon, ob diese mit Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) i. S. d. § 1 Abs. 2 KAGB vergleichbar sind. Diese Ausweitung der Steuerbefreiung steht nach Auffassung der BR-Ausschüsse im Widerspruch zur 949. Leitlinie des Mehrwertsteuerausschusses, die im Rahmen seiner 109. Sitzung am 1.12.2017 abgestimmt wurde. Demnach ist der MwSt-Ausschuss der Ansicht, dass nicht alle Investmentfonds als Sondervermögen i. S. d. Art. 135 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL eingestuft werden können. Ein AIF stellt nach Auffassung des Ausschusses nur dann ein solches Sondervermögen dar, wenn er dieselben Merkmale aufweist wie OGAW und somit dieselben Umsätze tätigt oder diesen zumindest soweit ähnlich ist, dass er mit ihnen im Wettbewerb steht. Dies entspricht dem derzeit geltenden § 4 Nr. 8 Buchst. h UStG. Zudem ist für die BR-Ausschüsse im Hinblick auf die Leitlinie des MwSt-Ausschusses nicht ersichtlich, dass die Rechtslage in anderen Mitgliedstaaten der Union zu einem Wettbewerbsnachteil deutscher Unternehmen auf dem Gebiet der Verwaltung alternativer Investmentfonds führt. Eine Ausweitung der Steuerbefreiung, die zudem zulasten der Haushalte von Bund und Ländern gehe, sei daher nicht erforderlich.
Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme vom 29.9.2023 zu dem Gesetzentwurf diese Empfehlung seiner Ausschüsse jedoch überhaupt nicht aufgegriffen.
2.2 Wachstumschancengesetz
Der Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) weicht hinsichtlich der vorgesehenen Änderungen des Umsatzsteuerrechts (Art. 27 – Art. 30 des Gesetzentwurfs) in einigen Punkten von dem vom BMF am 17.7.2023 veröffentlichten Referentenentwurf ab (Änderungen hinsichtlich der bereits dargestellten geplanten Neuregelungen in der AO haben sich nicht ergeben). Auf folgende Regelungen sei besonders hingewiesen:
2.2.1 Änderungen zum 1.1.2024
1. Steuerbefreiung der Leistungen der Pflege und Betreuung hilfsbedürftiger Personen
In § 4 Nr. 16 Satz 1 UStG wird nach Buchstabe l folgender Buchstabe m eingefügt (der bisherige Buchstabe m wird Buchstabe n):
"m) Einrichtungen, die als Verfahrenspfleger nach den §§ 276, 297, 298, 317 und 419 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit bestellt worden sind, wenn die Preise, die diese Einrichtungen verlangen, von den zuständigen Behörden genehmigt sind oder die genehmigten Preise nicht übersteigen; bei Umsätzen, für die eine Preisgenehmigung nicht vorgesehen ist, müssen die verlangten Preise unter den Preisen liegen, die der Mehrwertsteuer unterliegende gewerbliche Unternehmen für entsprechende Umsätze fordern, oder".
In dem neuen Buchstaben m des § 4 Nr. 16 Satz 1 UStG werden somit zusätzlich zu den im Referentenentwurf aufgeführten §§ 276, 297, 298 und 317 FamFG auch Einrichtungen begünstigt, die als Verfahrenspfleger nach § 419 FamFG bestellt worden sind. Damit werden auch Verfahrenspfleger zu Personen, denen die Freiheit entzogen werden soll, erfasst.
2. Anwendungszeitraum der Neuregelungen zu den §§ 18 und 19 UStG
In dem neuen § 27 Abs. 38 UStG werden nicht mehr (wie im Referentenentwurf) die Regelungen der §§ 18 und 19 UStG generell, sondern nunmehr explizit § 18 ...