Ein Blick zurück: Dass jPdöR Unternehmer i. S. d. UStG sein können, war nicht umstritten. Weniger klar war aber der Umfang ihrer unternehmerischen Sphäre. § 2 Abs. 3 UStG a. F. verwies auf § 1 Abs. 1 Nr. 6 und § 4 KStG und bestimmte, dass sie nur mit ihren Betrieben gewerblicher Art (BgA) und deren land- und forstwirtschaftlichen Betrieben gewerblich oder beruflich tätig seien. Nicht der Umsatzsteuer unterlagen dagegen der vielfältige Bereich der Vermögensverwaltung sowie Tätigkeiten, die in Ausübung hoheitlicher Befugnisse vorgenommen wurden. Nachdem der BFH mit Beschluss vom 20.12.2007[1] dem EuGH die Frage nach der Unternehmereigenschaft einer Industrie- und Handelskammer bei der Untervermietung angemieteter Büroräume vorgelegt hatte, begann er in seiner Nachfolgeentscheidung vom 20.8.2009[2] sowie in einem weiteren Urteil vom selben Tag den § 2 Abs. 3 UStG a. F. i. S. d. MwStSystRL (bzw. vorher der 6. EG-Richtlinie) auszulegen. In den Folgejahren kam es zu zahlreichen weiteren BFH-Urteilen betreffend die Problematik der Unternehmereigenschaft von jPdöR. Die Finanzverwaltung hat die Rechtsprechung des BFH zur unionsrechtskonformen Auslegung des § 2 Abs. 3 UStG a. F. erst Mitte 2017 umgesetzt[3], die Urteile waren – mit einer Ausnahme – zuvor nicht im Bundessteuerblatt veröffentlicht worden. Gesetzgeber wie Rechtsanwender standen nun vor der unerfreulichen Situation, dass die Auslegungen durch die Rechtsprechung sich im Gesetzeswortlaut nicht mehr widerspiegelten. Der Gesetzgeber sah sich zum Handeln veranlasst und regelte in § 2b UStG die umsatzsteuerrechtliche Behandlung von jPdöR völlig neu. Der neue § 2b UStG wurde i. R. des Steueränderungsgesetzes 2015 vom 2.11.2015[4] eingeführt und ersetzt § 2 Abs. 3 UStG. Gem. § 27 Abs. 22 Sätze 1 und 2 UStG war § 2 Abs. 3 UStG a. F. auf Umsätze, die nach dem 31.12.2015 und vor dem 1.1.2017 ausgeführt werden, weiterhin anzuwenden. § 2b UStG war auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31.12.2016 ausgeführt wurden. Außerdem räumte der Gesetzgeber in § 27 Abs. 22 Sätze 3 ff. UStG den jPdöR ein Wahlrecht ein, für eine Übergangsfrist bis zum 31.12.2020 § 2 Abs. 3 UStG – wahlweise in der Auslegung durch die Finanzverwaltung oder unter Berücksichtigung der BFH-Rechtsprechung, wie die Finanzverwaltung später ausdrücklich bestätigte – weiter anzuwenden. Dies konnten die jPdöR einmalig bis zum 31.12.2016 gegenüber dem zuständigen Finanzamt erklären. Es handelte sich dabei um eine nicht verlängerbare Ausschlussfrist, sodass ein ungenutztes Verstreichen der Frist – ebenso wie ein späterer Widerruf während des Übergangszeitraums – zum Verlust des Optionsrechts führte. Von der Option haben die allermeisten jPdöR Gebrauch gemacht. Hatte die jPdöR die Erklärung nach § 27 Abs. 22 UStG abgegeben, galt für sie erst einmal nicht die Neuregelung des § 2b UStG, sondern weiterhin § 2 Abs. 3 UStG a. F. Die eigentlich am 31.12.2020 endende Übergangsfrist wurde erstmals durch Art. 1 des (1.) Corona-Steuerhilfegesetzes um 2 Jahre bis zum 31.12.2022 verlängert.[5] Zur Begründung wurden vom Gesetzgeber vordringlichere Arbeiten der jPdöR, insbesondere der Kommunen, zur Bewältigung der Covid-19-Pandemie angeführt. Die Beibehaltung des bisherigen Endes der Übergangsfrist würde, so die Begründung des Gesetzgebers weiter, nachhaltige Folgen für die interkommunale Zusammenarbeit, die Daseinsvorsorge sowie die Leistungsfähigkeit, insbesondere der Kommunen, aber auch anderer jPdöR haben. Eine Verlängerung um weitere 2 Jahre bis zum 31.12.2024 erfolgte durch Art. 16 des Jahressteuergesetzes 2022.[6] Zwar seien bei vielen jPdöR die Vorbereitungen für den Übergang auf das neue Besteuerungsregime schon weit gediehen, häufig hätten sie die Umstellung sogar schon abgeschlossen. Dennoch bestünden, so die Gesetzesbegründung, in einer nennenswerten Zahl von Fällen noch offene Fragen, die bei den Verantwortlichen zu großer Verunsicherung führten und insgesamt Zweifel daran nährten, dass ab dem 1.1.2023 flächendeckend eine zutreffende Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand sichergestellt werden könne. Der Gesetzgeber verweist zur weiteren Begründung auf die Belastung der Kommunen mit der Unterbringung der infolge des Ukraine-Krieges geflüchteten Menschen, den Fachkräftemangel, die Energiekrise sowie die Grundsteuerreform, sodass die begrenzten Ressourcen für andere Aufgaben nur noch eingeschränkt zur Verfügung stünden. Die zweite Fristverlängerung wurde sehr spät ins Gesetzgebungsverfahren eingebracht, erst etwa ab Mitte November 2022 wurde in der Fachöffentlichkeit darüber diskutiert, und vor der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses[7] fand sich nichts in den Gesetzesmaterialien. So wurden diejenigen jPdöR, die sich gut vorbereitet und ihre IT-Systeme auf den Wechsel zum 1.1.2023 eingerichtet hatten, völlig überrascht. Um diesen die Möglichkeit zu geben, weiter das alte Recht anzuwenden, auch wenn ihre Technik sie ab dem 1.1.2023 in den einschlägigen Sachverhalten nur noch Rechnungen mit offen ausgewiesener Umsat...

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