Kommentar

Die Verabreichung von Heilbädern, die ihrer Art nach dazu geeignet sind, allgemein Heilzwecken zu dienen, unterlag nach Auffassung der Finanzverwaltung dem ermäßigten Steuersatz. Dies galt auch für Saunabäder, ohne dass ein bestimmter Heilzweck nachgewiesen wird[1]. Im Mai 2005 hatte der BFH[2] entschieden, dass die Verabreichung eines Heilbads der Behandlung einer Krankheit oder einer anderen Gesundheitsstörung und damit dem Schutz der menschlichen Gesundheit dienen muss, damit der ermäßigte Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG zur Anwendung kommen kann. Bei der Nutzung einer Sauna in einem Fitnessstudio ist diese Voraussetzung nach der Auffassung des BFH regelmäßig nicht gegeben; ein Saunabad dient regelmäßig lediglich dem allgemeinen Wohlbefinden. Eine gegen das Urteil eingelegte Verfassungsbeschwerde[3] ist ohne Entscheidung durch Beschluss am 4.7.2006 erledigt worden.

Das BMF wendet das Urteil des BFH über den entschiedenen Fall hinaus nicht an (Nichtanwendungserlass), da – entgegen der Auffassung des BFH – davon ausgegangen wird, dass ein Saunabad allgemeinen Heilzwecken dient und damit die Voraussetzungen nach § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG erfüllt sind.

Konsequenzen für die Praxis

In einem Urteil aus 2000[4] hatte der BFH noch offen gelassen, ob ein Saunabad ein Heilbad im Sinne des § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG darstellt. Nach dem Gemeinschaftsrecht kann der ermäßigte Steuersatz für "Thermalbäder"[5] angewendet werden. Es erscheint hier in der Tat fraglich, ob ein Saunabad – das sehr wohl gesundheitsfördernd sein kann – diesen Anforderungen genügt. Nachdem der BFH in 2005 nun in enger Auslegung der Steuerermäßigungsvorschriften den ermäßigten Steuersatz nicht für anwendbar angesehen hat, konserviert die Finanzverwaltung durch ihren Nichtanwendungserlass erst einmal die bisherige Rechtsauffassung. Da die davon betroffenen Unternehmer von dieser Entscheidung nicht beschwert sind, wird sich hier kaum Widerstand gegen diese Auffassung der Verwaltung ergeben.

Wichtig

Von dieser Entscheidung ist aber nicht die Frage betroffen, ob die Leistung (Saunanutzung in einem Fitnessstudio oder ähnliche Mitbenutzungen einer Sauna im Zusammenhang mit anderen Leistungen) nicht als einheitliche Leistung zusammen mit der Nutzung des Fitnessstudios dem Regelsteuersatz unterliegt. Im Regelfall muss davon ausgegangen werden, dass hier eine einheitliche Leistung zum Regelsteuersatz vorliegt. Eine solche einheitliche Leistung kann auch nicht durch eine getrennte Aufzeichnung ihrer Bestandteile oder durch die kalkulatorische Aufspaltung des Entgelts auf die Leistungsbestandteile in mehrere einzelne Leistungen zerlegt werden[6]. Nur dann, wenn die Verabreichung des Saunabades eine abgrenzbare, eigenständige Leistung darstellt, kann diese Ermäßigung des Steuersatzes in Betracht kommen.

 

Link zur Verwaltungsanweisung

BMF, Schreiben v. 20.3.2007, IV A 5 – S 7243/07/0002.

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