Kommentar

Wichtig

Das BMF-Schreiben ergänzt Abschn. 25.2 Abs. 4 UStAE des konsolidierten Anwendungserlasses.

Führt ein Unternehmer gegenüber Nichtunternehmern Reiseleistungen aus, für die er Reisevorleistungen[1] in Anspruch nimmt, unterliegt nur die Differenz zwischen den Einnahmen für die Reise und den Ausgaben für die Reisevorleistungen der Umsatzsteuer (§ 25 Abs. 1 UStG). Regelmäßig ist aus dieser Differenz die Umsatzsteuer herauszurechnen.

Praxis-Tipp

Bei den Reiseleistungen handelt es sich um eine einheitliche Leistung, deren Ort sich nach § 3a Abs. 1 UStG am Sitzort des Reiseveranstalters bestimmt.

Werden die Reisevorleistungen im Drittlandsgebiet ausgeführt, ist die Reiseleistung steuerfrei. Bei in Anspruch genommenen Flugleistungen ergibt sich häufig das Problem, dass die einzelne Flugleistung sowohl im Gemeinschaftsgebiet als auch im Drittlandsgebiet ausgeführt wird, sodass grundsätzlich eine Aufteilung in eine steuerfreie Marge und eine steuerpflichtige Marge notwendig wäre. Die Finanzverwaltung hatte deshalb schon früher für solche Flüge eine (wahlweise) Vereinfachungsregelung geschaffen, nach der die Flugleistung einheitlich nach dem jeweiligen Zielort zu beurteilen war: War der Zielflughafen im Drittlandsgebiet, galt die gesamte Flugleistung als im Drittlandsgebiet ausgeführt (Abschn. 25.2 Abs. 4 UStAE).

Praxis-Tipp

Hin- und Rückflüge sind dabei als eine einheitliche Leistung anzusehen.

Die Finanzverwaltung ergänzt jetzt diese Hinweise um Zu- oder Abbringerflüge. Soweit es sich dabei um eine einheitliche Beförderungsleistung handelt, sind diese Flüge in die Zielortregelung einzubeziehen.

Konsequenzen für die Praxis

Die Regelung der Finanzverwaltung ist sinnvoll und praxisgerecht. Durch die Einbeziehung dieser Zu- und Abbringerflüge werden unnötige Abgrenzungsprobleme vermieden. Der leistende Unternehmer muss lediglich berücksichtigen, wo der eigentliche Zielort für die Reisevorleistung ist.

Praxis-Beispiel

Reiseveranstalter R erbringt gegenüber Privatreisenden Pauschalreisen nach Kenia. Die Flüge nach Nairobi starten in Frankfurt. Für Berliner Reisende werden Zubringerflüge von Berlin-Tegel nach Frankfurt angeboten.

Da der Zielflughafen in Nairobi (Drittlandsgebiet) liegt, ist die Reisevorleistung nach dem Wahlrecht in Abschn. 25.2 Abs. 4 UStAE einheitlich als im Drittlandsgebiet ausgeführt zu behandeln, obwohl der Flug auch Gemeinschaftsgebiet berührt. Auch der Zubringerflug von Berlin nach Frankfurt ist in diese Vereinfachungsregelung mit einzubeziehen, da es sich hier um eine einheitliche Beförderungsleistung handelt.

 

Link zur Verwaltungsanweisung

BMF, Schreiben v. 25.3.2011, IV D 2 – S 7419/09/10001, BStBl 2011 I S. 304

[1] Reisevorleistungen sind Leistungen, die unmittelbar den Reisenden zugutekommen (z. B. Beförderungsleistungen, Unterbringung, Verpflegungsleistungen).

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