Kurzbeschreibung
Muster AGB für Kaufverträge zwischen Unternehmern. Der Mustervertrag ist nur ein Vorschlag für eine mögliche Regelung und entbindet den Verwender nicht von einer eigenen sorgfältigen Prüfung und Anpassung an die eigenen branchen- und produktspezifischen sowie sonstigen individuellen Bedürfnisse, z.B. bei online-Vertragsschlüssen oder bei Vertrieb von digitalen Produkten oder Waren mit digitalen Elementen.
Das regelt der Vertrag
Ausgangssituation
Gründe, den unternehmerischen Verkehr zwischen Verkäufer und Käufer durch Formularvertrag zu regeln, gibt es viele: Zunächst einmal wäre es unpraktikabel, bei jedem Vertragsabschluss einen neuen Vertragstext auszuarbeiten. Die Geschäfte eines Unternehmers, der sich auf ein Geschäftsfeld spezialisiert hat, gleichen sich in der Regel, sodass einmal ausgearbeitete Vertragsbedingungen auch auf die Vielzahl der abzuschließenden Verträge passen. Bei AGB zwischen Unternehmern besteht ein etwas größerer Gestaltungsspielraum als beim Verbrauchsgüterkauf, sodass es sich lohnt zu schauen, in welchen Punkten von der gesetzlichen Regelung zu eigenen Gunsten abgewichen werden kann, ohne zugleich die künftigen Vertragspartner abzuschrecken. Hier gilt es eine gute Balance zu finden zwischen dem Schutz der eigenen Interessen und einer fairen Behandlung des Geschäftskunden. Im Zweifel hat auch der unternehmerische Vertragspartner AGB, die sehr einseitig gefasst sein können. Wenn man dem nicht eigene Vertragsbedingungen entgegenhält, ist man schnell "ausgeliefert". Da ist es besser, gegenseitige AGB kollidieren in einzelnen Punkten. Das führt i.d.R. dazu, dass keine der Regelungen gilt, sondern das, was das Gesetz vorsieht, was im Zweifel besser ist als das, was die gegnerischen AGB regeln. Schließlich dienen vorformulierte Vertragsbedingungen der Übersicht. Dem Vertragspartner wird vor Augen geführt, welche Rechte und Pflichten das Vertragsverhältnis kennzeichnen und wie die Abläufe der Vertragsabwicklung sind, damit er sich möglichst frühzeitig hierauf einstellen kann.
AGB sollten alle für den Verwender wichtigen Punkte regeln, dies unter Berücksichtigung des individuellen Zwecks. Sie sollten übersichtlich gestaltet und klar und verständlich formuliert sein. Der gesetzliche Spielraum sollte genutzt, aber nicht überstrapaziert werden, um einerseits potentielle Kunden nicht von vornherein vom Vertragsschluss abzuhalten und andererseits nicht Gefahr zu laufen, dass einzelne Klauseln für unwirksam erklärt werden.
Rechtlicher Hintergrund
Ziel der AGB-rechtlichen Vorschriften gemäß §§ 305 ff. BGB ist es, insbesondere Privatpersonen, also Verbraucher, vor Benachteiligung zu schützen. Sie haben im Gegensatz zu geschäftsgewandteren Kaufleuten oder anderen Unternehmern nicht täglich mit dem Abschluss von Verträgen zu tun. Kaufleute oder andere Selbstständige genießen zwar auch den Schutz der AGB-rechtlichen Vorschriften, jedoch in eingeschränkter Weise, da bei ihnen vorausgesetzt wird, dass sie bei Vertragsschluss mit anderen Unternehmern grundsätzlich in Erfahrung und Stellung gleichberechtigt sind. Deshalb kann ein und dieselbe AGB-Regelung bei Verwendung gegenüber einer Privatperson unzulässig, gegenüber einem Unternehmer aber zulässig sein. In der Rechtsprechung des BGH wird jedoch die Tendenz kritisiert, dass für unwirksam befundene Klauseln im B2C-Verkehr über kurz oder lang auch zur Unwirksamkeit im B2B-Verkehr führen, wie in dem Beispiel der formularmäßigen Vereinbarung von Bearbeitungsentgelten bei Unternehmerkrediten (BGH, Urteil v. 4.7.2017, XI ZR 562/15). Da bei Streitigkeiten, in denen deutsches Recht Anwendung findet, die Ansicht des BGH maßgeblich ist, ist daher auch in AGB, die ausschließlich gegenüber Unternehmern gelten, Augenmaß geboten.
Unternehmer handeln ihre Vertragswerke oftmals lange aus, bevor sie miteinander kooperieren, so dass sich in diesem Fall die Eingangsfrage stellt, ob man es überhaupt mit AGB zu tun hat. Denn nach der Definition des § 305 Abs. 1 BGB sind AGB nur vorformulierte, einseitig gestellte Vertragsbedingungen, soweit sie nicht zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind. Der BGH bezieht das Merkmal "nicht ausgehandelt" auf die einzelne Klausel, nicht auf das Vertragswerk insgesamt (BGH, Urteil v. 20.3.2014, VII ZR 248/13), auch wenn er schon mal die Ansicht geäußert hat, dass nach umfangreichen und langwierigen Verhandlungen auch unverändert gebliebene Bestimmungen im Sinne einer "Paketlösung" als ausgehandelt angesehen werden könnten (BGH, Urteil v. 22.11.2012, VII ZR 222/12). Bejaht hat er dies in-des bislang noch in keinem Einzelfall.
Als Unternehmer im Sinne des Gesetzes gelten diejenigen, die den Vertrag in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit schließen (§ 14 BGB), also die klassischen Kaufleute (Einzelkaufmann, OHG, KG etc.), juristische Personen (GmbH, AG) oder auch Freiberufler.
Achtung: Ein Kaufmann, der von einem Handelsunternehmen Waren nur für private Zwecke bestellt, gilt nicht als Unternehmer, mit der Folge, dass di...