Kurzbeschreibung
Für viele ehrenamtliche Tätigkeiten bei bezahlter nebenberuflicher Mitarbeit im Verein ist § 3 Nr. 26a EStG die einschlägige steuerliche Rechtsgrundlage. Sowohl die Vereinbarung als auch die vereinbarten Tätigkeiten/Aufgabenstellungen müssen zunächst abgegrenzt werden von der parallelen bestehenden Steuerfreibetragsregelung, etwa für nebenberuflich eingesetzte ÜL, Ausbilder sowie u.a. auch für Pflegeleistungen nach § 3 Nr. 26 bzw. für nebenberufliche Betreuungstätigkeiten nach § 3 Nr. 26b EStG.
Vorbemerkungen
Für eine nebenberuflich ausgerichtete Mitarbeit und die Ehrenamtsfreibetragsregelung muss somit zunächst von den auch der Höhe nach wesentlich günstigeren Freibetragsregelungen abgegrenzt werden, die eine pädagogische/betreuerische Tätigkeit beim direkten Umgang mit Personen voraussetzen. Kommt einer dieser Freibeträge nach §§ 3 Nr. 26, 26b EStG für die nebenberufliche Tätigkeit zur Anwendung, kann weder zusätzlich noch separat der Ehrenamtsfreibetrag bei Vergütungsabrechnungen durch Träger der öffentlichen Hand/steuerbegünstigte Organisationen und vor allem durch gemeinnützige Körperschaften hierfür genutzt werden.
Neben einem einsetzbaren Vereinbarungsmuster wird für die zutreffenden Vergütungsabrechnungen durch gemeinnützige Vereine/Verbände der Anwendungsbereich des Ehrenamtsfreibetrags mit aktuellen Hinweisen, auch bei Mitberücksichtigung der Neuvorgaben für Minijob-Anmeldungen, wenn man über dem Freibetragsvolumen liegt, hinreichend erläutert. Denn häufig liegen die Vergütungen über dem Freibetragsvolumen von 840 Euro jährlich, sodass man zur zutreffenden Abrechnung dies meist über ein zusätzliches Minijob-Verhältnis laufen lässt.
Mit Wirkung bereits ab 01.01.2021 wurde neben dem Übungsleiterfreibetrag auch der sogenannte Ehrenamtsfreibetrag nach § 3 Nr. 26a EStG auf 840 Euro jährlich angehoben, somit hat dieser Freibetrag auch Geltung ab 2022. Er ist insgesamt bis zu dieser Höhe jährlich steuerfrei, auch sozialversicherungsfrei und zählt nicht als Arbeitsentgelt.
Um diesen moderat erhöhten Ehrenamtsfreibetrag bei Vergütungsabrechnungen von nebenberuflich angestellten Vereinshelfern zutreffend berücksichtigen zu können, ist dringend zu empfehlen, die wichtigsten Vertragsmerkmale schriftlich festzuhalten, auch wegen späterer Arbeitgeberprüfungen bei den gemeinnützigen Vereinen/Verbänden oder auch gGmbH.
In dem nachfolgenden Muster einer vertraglichen Vereinbarung wurde auch die notwendige Erklärung für die vollumfängliche oder teilweise Nutzung des persönlichen Freibetrags des Beschäftigten gleich mitberücksichtigt. Denn für jegliche Anstellungsverhältnisse, gegebenenfalls trotz geringer Vergütung, wird diese besondere erforderliche Erklärung des Beschäftigten nach den Verwaltungsanweisungen R 3.26/LStR ausdrücklich verlangt und muss bei möglicher Nutzung des Freibetrags für Vergütungsabrechnungen zum Lohnkonto beim gemeinnützigen Verein/Verband als Arbeitgeber genommen werden. Zum zutreffenden Umgang mit dem neuen Ehrenamtsfreibetrag wird auf die nachfolgenden Erläuterungen als Überblick, zudem ausführlich auf den Beitrag mit den Hinweisen zum Ehrenamtsfreibetrag mit Praxisbeispielen, verwiesen. genommen werden. Zum zutreffenden Umgang mit dem neuen Ehrenamtsfreibetrag wird auf die nachfolgenden Hinweise und Erläuterungen als Überblick verwiesen.
Das nachfolgende kurze Vertragsmuster eignet sich daher vorrangig für die (nur im steuerbegünstigten Bereich) vorgesehene nebenberufliche Beschäftigung von Vereinshelfern im Anstellungsverhältnis mit einer üblicherweise geringfügigen Entlohnung/Vergütung. Es geht somit keinesfalls um eine hauptberufliche Mitarbeit oder Anstellung in einem Verein/Verband. Die Vorlage ist – schon im Hinblick auf die vertragliche Einbindung mit vorgegebenen Tätigkeitsbereichen als unselbstständige nebenberufliche Anstellungskraft – strikt von der sonst möglichen Nutzung des Ehrenamtsfreibetrags nach § 3 Nr. 26a EStG für die Gewährung und Zahlung von Aufwandspauschalen an ehrenamtliche Führungskräfte (Vorstandspauschalen, Sitzungsgelder etc.) zu trennen. Zudem kann diese Mustervereinbarung auch nicht bei Vergütungsregelungen und Abrechnungen gegenüber selbstständigen, jedoch nebenberuflich auftretenden Auftragnehmern eingesetzt werden. Obwohl dies grundsätzlich möglich wäre, jedoch kaum in der Vereinspraxis so genutzt wird. Denn gerade bei nebenberuflicher Mitwirkung im großen organisatorischen Bereich besteht meist das Weisungsrecht der Vereinsführung, man gelangt damit üblicherweise in den Arbeitnehmerstatus.
Auch die Vergütungen für begünstigte Übungsleitertätigkeiten nach § 3 Nr. 26 EStG sind hiervon getrennt zu betrachten.
Auf diese Tücken müssen Sie achten
Allgemeine Hinweise
Die Verwendung von Ve...