Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit:

 

1.

Nacht- und Schichtarbeitern hinsichtlich Sicherheit und Gesundheit in einem Masse Schutz zuteil wird, das der Art ihrer Arbeit Rechnung trägt;

 

2.

die zur Sicherheit und zum Schutz der Gesundheit von Nacht- und Schichtarbeitern gebotenen Schutz- und Vorsorgeleistungen oder -mittel denen für die übrigen Arbeitnehmer entsprechen und jederzeit vorhanden sind.

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