(1) 1Verwaltungsakte können mit Nebenbestimmungen versehen werden. 2Die Verwaltungsakte sind nicht übertragbar, wenn in ihnen nicht etwas anderes bestimmt wird.

 

(2) (aufgehoben)

 

(3) Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.

[1] § 30 geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2009/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 zur Vereinfachung der Bedingungen für die innergemeinschaftliche Verbringung von Verteidigungsgütern vom 27.07.2011. Anzuwenden ab 04.08.2011.

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