Kurzbeschreibung
Dieses Muster regelt die Beherrschung und Gewinnabführung zwischen zwei GmbH vertraglich und rechtssicher.
Form
Der Gewinnabführungsvertrag ist steuerlich wichtig, da er als Voraussetzung für die Organschaft dient. Erst damit ist es möglich, Gewinne und Verluste zwischen der beherrschenden Organträgergesellschaft und der beherrschten Organgesellschaft zu verrechnen. Mit anderen Worten, Organgesellschaft führt ab an Organträger.
Der Beherrschungsvertrag wiederum ist aus gesellschaftsrechtlicher Sicht relevant für die Holding, weil er ihr den Zugriff auf die Geschäftsleitung der abhängigen Konzernunternehmen ermöglicht.
Bei dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag handelt es sich um einen Unternehmensvertrag, der eigentlich nur für die Aktiengesellschaft gem. §§ 291 ff. AktG gesetzlich geregelt ist – allerdings ist das Aktienrecht hier in bestimmten Fällen auch analog anwendbar auf andere Rechtsformen, insbes. §§ 302 f. AktG bei der GmbH.
Es ist möglich, Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag separat abzuschließen, in der Praxis wird aber im Konzern eben ein kombinierter Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen, wie hier vorliegend.
Auf diese Tücken müssen Sie achten
Allgemeine Hinweise
Die Verwendung von Vertragsmustern erleichtert die Arbeit. Bitte beachten Sie, dass keinerlei Haftung für die korrekte Anwendung im Einzelfall und Aktualität zum Zeitpunkt der Verwendung übernommen werden kann. Das Vertragsmuster kann insoweit nur Anregungen liefern und ist stets an die individuellen Bedürfnisse im Einzelfall anzupassen.
Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag
Zwischen
der H-GmbH, .......(Sitz)
vertreten durch.......
als gemeinsame vertretungsberechtigte Geschäftsführer
-- herrschende Gesellschaft --
und
der B-GmbH, .....(Sitz)
vertreten durch.........
als alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer
-- beherrschte Gesellschaft --
wird folgender
Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag
geschlossen
§ 1 Beherrschung
- Die B-GmbH unterstellt die Leitung ihrer Gesellschaft der H-GmbH.
- Die H-GmbH ist berechtigt, der Geschäftsführung der B-GmbH alle ihr zweckdienlich erscheinenden Weisungen zu erteilen. Die Weisungen können nur durch einen alleinvertretungsberechtigten oder mehrere gesamtvertretungsberechtigte Geschäftsführer der H-GmbH ausgeübt werden.
- Das Weisungsrecht erstreckt sich nicht darauf, den vorliegenden Vertrag zu ändern, aufrechtzuerhalten oder zu beenden.
- Die H-GmbH wird bei der Erteilung der Weisungen die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anwenden und insbesondere die Grundsätze einer ordnungsmäßigen Konzerngeschäftsführung beachten.
- Die Weisungen können schriftlich, fernschriftlich, mündlich oder in anderer Form erteilt werden. In jedem Fall ist sicherzustellen, dass die erteilten Weisungen in angemessener und jederzeit zugänglicher Form bei beiden Vertragspartnern dokumentiert sind.
- Die H-GmbH ist berechtigt, jederzeit die Bücher und Schriften der B-GmbH einzusehen und Auskünfte insbesondere über die rechtlichen, geschäftlichen und verwaltungsmäßigen Angelegenheiten der B-GmbH von deren Geschäftsführung zu verlangen.
§ 2 Gewinnabführung
- (Die B-GmbH verpflichtet sich, erstmals für ihr ab dem 1. Januar 20.. beginnendes Geschäftsjahr den gesamten, nach den maßgeblichen handelsrechtlichen Vorschriften ermittelten Gewinn an die H-GmbH abzuführen entsprechend § 301 AktG.
- Andere Gewinnrücklagen sind auf Weisung der H-GmbH von der B-GmbH aufzulösen und abzuführen gem. Abs. 1.
- Die B-GmbH kann aber, wenn die H-GmbH zustimmt, Beträge insoweit als Gewinnrücklagen gem. § 272 Abs. 3 HGB bilden, als dies handelsrechtlich zulässig und wirtschaftlich begründet ist, aus der Perspektive eines ordentlichen Kaufmanns
§ 3 Verlustübernahme
§ 302 AktG gilt entsprechend.
§ 4 Wirksamwerden
Der Vertrag ist von der B-GmbH im Handelsregister einzutragen und wird mit der Eintragung im Handelsregister des Sitzes der B-GmbH wirksam, hinsichtlich § 1 rückwirkend für den Beginn des Geschäftsjahrs, in dem der Vertrag für die B-GmbH ins Handelsregister eingetragen wird.
§ 5 Vertragsdauer/Kündigung
- Der Vertrag ist, unbeschadet des Rechts der Kündigung aus wichtigem Grund gem. Abs. 3, hinsichtlich der Verpflichtung zur Gewinnabführung bis zum Ablauf des ...(mindestens 5 (fünf) Jahre nach Vertragsbeginn) .... unkündbar.
- Nach Ablauf des ..... ist der Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossenen und kann zum Ende eines Geschäftsjahrs der B-GmbH schriftlich mit einer Frist von 6 (sechs) Monaten durch eingeschriebenen Brief gekündigt werden.
- Der Vertrag kann auch bei Vorliegen eines wichtigen Grundes gekündigt werden ohne Einhaltung einer Frist.
§ 6 Schlussbestimmungen
Bei Auslegung dieses Vertrags sind die §§ 14, 17 KStG zu beachten.
Musterstadt
13.02.2017
Außerdem sind vorzusehen:
Gesellschafterversammlungen der beiden Gesellschaften zur Zustimmung zu diesem Unternehmensvertrag (notarielle Form des Zustimmungsbeschlusses) sowie die Stellung der Anträge auf Eintragung in das Handelsregister der abhängigen Gesellschaft.