(1) Für die Ausschließung und die Ablehnung eines Ausschussmitglieds durch den Antragsteller gelten die §§ 41 Nr. 2, 2a und 3, 42 Abs. 1 und 2 Zivilprozessordnung entsprechend. Ein Ausschussmitglied ist darüber hinaus von der Mitwirkung ausgeschlossen, wenn es mit dem Antragsteller in einer Berufsausübungsgesellschaft oder zur gemeinschaftlichen Berufsausübung in sonstiger Weise oder zu einer Bürogemeinschaft verbunden ist oder in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung war. Ausgeschlossen ist auch, wer an Bewertungen nach § 7 Abs. 2c beteiligt war.

 

(2) Ein Ablehnungsgesuch ist innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Mitteilung über die Zusammensetzung des Ausschusses geltend zu machen, im weiteren Verfahren unverzüglich nach Kenntnis des Ablehnungsgrundes.

 

(3) Der Vorstand oder die zuständige Abteilung der Steuerberaterkammer entscheidet über das Ablehnungsgesuch sowie die Berechtigung einer Selbstablehnung nach Anhörung des Ausschussmitgliedes und des Antragstellers. Die Entscheidung ist unanfechtbar.

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