Bemessungsgrundlage für die Körperschaftsteuer ist nach § 7 Abs. 1 KStG das zu versteuernde Einkommen der GmbH. Ausgangspunkt für dessen Ermittlung ist der sich aus der Handelsbilanz der GmbH ergebende Jahresüberschuss bzw. -fehlbetrag. Für steuerliche Zwecke muss diese Größe – wie folgendes Schema zeigt – jedoch korrigiert werden.
Die Ermittlung des zu versteuernden Einkommens der GmbH | |
---|---|
Jahresüberschuss bzw. -fehlbetrag | |
+/– | steuerliche Gewinnkorrekturen |
= | Steuerbilanzgewinn bzw. -verlust |
+ | verdeckte Gewinnausschüttungen |
+ | nicht abziehbare Betriebsausgaben |
+ | Spenden |
– | verdeckte Einlagen |
– | andere steuerfreie Vermögensmehrungen |
– | abzugsfähige Spenden |
= | Einkünfte aus Gewerbebetrieb |
– | Verlustvortrag |
= | zu versteuerndes Einkommen |
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