Bemessungsgrundlage für die Körperschaftsteuer ist nach § 7 Abs. 1 KStG das zu versteuernde Einkommen der GmbH. Ausgangspunkt für dessen Ermittlung ist der sich aus der Handelsbilanz der GmbH ergebende Jahresüberschuss bzw. -fehlbetrag. Für steuerliche Zwecke muss diese Größe – wie folgendes Schema zeigt – jedoch korrigiert werden.

 
Die Ermittlung des zu versteuernden Einkommens der GmbH
  Jahresüberschuss bzw. -fehlbetrag
+/– steuerliche Gewinnkorrekturen
= Steuerbilanzgewinn bzw. -verlust
+ verdeckte Gewinnausschüttungen
+ nicht abziehbare Betriebsausgaben
+ Spenden
verdeckte Einlagen
andere steuerfreie Vermögensmehrungen
abzugsfähige Spenden
= Einkünfte aus Gewerbebetrieb
Verlustvortrag
= zu versteuerndes Einkommen

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