Die Gewerbesteuer ergibt sich, indem nach § 11 Abs. 1, 2 GewStG die Steuermesszahl von 3,5 % auf den auf volle 100 EUR abgerundeten Gewerbeertrag angewendet wird. Ergebnis dieser Rechnung ist der Steuermessbetrag vom Gewerbeertrag nach § 14 GewStG. Dieser Messbetrag wird anschließend mit dem Gewerbesteuerhebesatz der Gemeinde, in der die GmbH ihren Sitz hat, multipliziert. Als Ergebnis erhält man die Gewerbesteuerbelastung.

Die Gewerbesteuer wird nach Ablauf des Erhebungszeitraums, d. h. des Kalenderjahrs erhoben. Während des Jahres muss die GmbH nach § 19 Abs. 1 GewStG zum 15.2., 15.5., 15.8. und 15.11. Vorauszahlungen auf die Gewerbesteuer an die Gemeinde leisten, die sich nach der Gewerbesteuerbelastung des Vorjahres richten. Diese Vorauszahlungen sind wie folgt zu buchen:

 
Konto SKR 03 Soll Kontenbezeichnung Betrag EUR Konto SKR 03 Haben Kontenbezeichnung Betrag EUR
4320 Gewerbesteuer   1200 Bank  
 
Konto SKR 04 Soll Kontenbezeichnung Betrag EUR Konto SKR 04 Haben Kontenbezeichnung Betrag EUR
7610 Gewerbesteuer   1800 Bank  

Nach Ablauf des Jahres wird die tatsächliche Gewerbesteuerbelastung der GmbH wie oben beschrieben berechnet.

Stellt sich aufgrund dieser Berechnung heraus, dass die tatsächliche Gewerbesteuerbelastung der GmbH

  • niedriger als die geleisteten Vorauszahlungen ist, so ist wie folgt eine Forderung in Höhe des Erstattungsbetrags in der GmbH-Bilanz zu aktivieren:
 
Konto SKR 03 Soll Kontenbezeichnung Betrag EUR Konto SKR 03 Haben Kontenbezeichnung Betrag EUR
1540 Forderungen aus Gewerbesteuerüber-zahlungen   4320 Gewerbesteuer  
 
Konto SKR 04 Soll Kontenbezeichnung Betrag EUR Konto SKR 04 Haben Kontenbezeichnung Betrag EUR
1435 Forderungen aus Gewerbesteuerüber-zahlungen   7610 Gewerbesteuer  
  • höher als die geleisteten Vorauszahlungen ist, so ist in Höhe des Nachzahlungsbetrags wie folgt eine Rückstellung in der GmbH-Bilanz zu passivieren:
 
Konto SKR 03 Soll Kontenbezeichnung Betrag EUR Konto SKR 03 Haben Kontenbezeichnung Betrag EUR
4320 Gewerbesteuer   0956 Gewerbesteuerrückstellung, § 4 Abs. 5b EStG  
 
Konto SKR 04 Soll Kontenbezeichnung Betrag EUR Konto SKR 04 Haben Kontenbezeichnung Betrag EUR
7610 Gewerbesteuer   3035 Gewerbesteuerrückstellung, § 4 Abs. 5b EStG  

Weicht der Rückstellungsbetrag bzw. die erwartete Steuererstattung von der festgesetzten Gewerbesteuer ab, ist ebenso wie bei der Körperschaftsteuer zu buchen:

  • Gewerbesteuernachzahlungen und -erstattungen für Vorjahre sind auf dem Konto 7641 (SKR 04) bzw. 2281 (SKR 03) zu buchen;
  • Erträge aus der Auflösung von Gewerbesteuerrückstellungen für Erhebungszeiträume sind auf dem Konto 7643 (SKR 04) bzw. 2283 (SKR 03) zu buchen.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Versicherungs Glossar enthalten. Sie wollen mehr?