Gewerbliche Unternehmer sind auch ohne handelsrechtliche Kaufmannseigenschaft steuerrechtlich buchführungspflichtig, wenn sie
- mehr als 600.000 EUR Umsatz im Kalenderjahr erwirtschaften oder
- mehr als 60.000 EUR Gewinn im Wirtschaftsjahr erzielen.[1]
Gewerbetreibende müssen bei Überschreiten eines der Schwellenwerte dann lediglich eine Steuerbilanz erstellen.
Durch das Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz v. 2.6.2021[2] wurde die Berechnungsmethode für die Berechnung der Umsatzgrenze zur Festlegung der Buchführungspflicht des § 141 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO an die Berechnungsmethode zur Berechnung der Grenze für die Zulässigkeit der Ist-Besteuerung nach dem UStG angepasst.[3]
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