Die Vorschriften zum Gelddarlehen finden sich in den §§ 488 ff. BGB. Durch den Darlehensvertrag verpflichtet sich der Darlehensgeber, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Andererseits wird der Darlehensnehmer verpflichtet, dem Darlehensgeber das Erhaltene in gleicher Art, Güte und Menge zurückzuerstatten. Die Verzinsung des Darlehens muss ausdrücklich vereinbart sein. Das Gesetz verlangt nur für das Verbraucherdarlehen die Schriftform.
Dem Darlehensnehmer steht bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB zu. Lt. BGH ist der Verweis in der Widerrufsinformation auf § 492 Abs. 2 BGB in Kombination mit der beispielhaften Aufzählung von Pflichtangaben nach den Maßstäben des nationalen Rechts klar und verständlich. Ein Verbraucherdarlehensvertrag kann nicht mehr widerrufen werden, wenn die Bank einen rechtskräftigen Vollstreckungsbescheid besitzt. Dies gilt auch, wenn der Vertrag wegen Verwendung einer fehlerhaften Belehrung zuvor angreifbar gewesen wäre.
Bei den Rückzahlungsmodalitäten und Fälligkeiten der Zinsen besteht Vertragsfreiheit (Ausnahme: Verbraucherdarlehen).
Wer im Rahmen der Rückabwicklung eines widerrufenen Verbraucherdarlehens von der Bank Nutzungsersatz erhält, muss für die erhaltenen Beträge keine Einkommensteuer zahlen. Es liegen weder ein steuerbarer Kapitalertrag noch sonstige Einkünfte vor.
Im Folgenden wird nur auf Darlehen zwischen Unternehmern eingegangen.
Der die Rückzahlung eines Darlehens begehrende Gläubiger hat die Umstände darzulegen und zu beweisen, aus denen sich ein Rückzahlungsanspruch aus § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB ergibt. Die vereinbarten Zinsen sind, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, nach dem Ablauf je eines Jahres und, wenn das Darlehen vor dem Ablauf eines Jahres zurückzuzahlen ist, bei der Rückzahlung zu entrichten. Ist für die Rückzahlung des Darlehens keine Zeit bestimmt, hängt die Fälligkeit davon ab, dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer den Vertrag kündigt. Die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate. Sind keine Zinsen geschuldet, ist der Darlehensnehmer auch ohne Kündigung zur Rückzahlung berechtigt.
Folgende Darlehensarten sind praxisrelevant:
- Fälligkeitsdarlehen: Für die Rückzahlung der gesamten Darlehenssumme ist ein bestimmter Termin vereinbart, z. B. "rückzahlbar am 30.9.01". Während der Laufzeit des Darlehens sind in vertraglich vereinbarten Zeitabständen lediglich die Zinsen zu zahlen, z. B. vierteljährlich, halbjährlich, jährlich.
- Ratendarlehen: Die Tilgung erfolgt in stets gleichbleibenden Raten zu den vereinbarten Tilgungsterminen, z. B. halbjährlich. Die Zinsen werden jeweils von der Restschuld errechnet und dadurch von Jahr zu Jahr geringer. Die Gesamtbelastung durch Zins- und Tilgungsleistungen reduziert sich ebenfalls kontinuierlich.
- Annuitätendarlehen (Tilgungsdarlehen): Hier wird eine feste Annuitätsrate (bestehend aus Zins- und Tilgungsanteil), d. h. eine Gesamtbelastung, vereinbart. Die Summe aus Zins und Tilgung bleibt – außer bei der Restzahlung – bei jeder Zahlung gleich, z. B. monatlich, vierteljährlich. Daher steigt im Laufe der Zeit der Tilgungsanteil, während die Zinsbelastung abnimmt, da die Zinsen jeweils aus der Restschuld berechnet werden.
Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag mit gebundenem Sollzinssatz ganz oder teilweise kündigen, wenn die Sollzinsbindung vor der für die Rückzahlung bestimmten Zeit endet und keine neue Vereinbarung über den Sollzinssatz getroffen ist, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat, frühestens für den Ablauf des Tages, an dem die Sollzinsbindung endet. Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag mit veränderlichem Zinssatz jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten kündigen.
Darlehensgeber kann nur in Ausnahmefällen kündigen
Wenn in den Vermögensverhältnissen des Darlehensnehmers oder in der Werthaltigkeit einer für das Darlehen gestellten Sicherheit eine wesentliche Verschlechterung eintritt oder einzutreten droht, durch die die Rückzahlung des Darlehens, auch unter Verwertung der Sicherheit, gefährdet wird, kann der Darlehensgeber den Darlehensvertrag vor Auszahlung des Darlehens im Zweifel stets, nach Auszahlung nur i. d. R. fristlos kündigen.
Dem Darlehensgeber steht bei einer außerordentlichen Kündigung eines Darlehensvertrags aufgrund Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers, der Unternehmer ist, gegen diesen gem. § 280 Abs. 1 und 3 BGB, § 281 BGB als Schadensersatz statt der Leistung ein Anspruch auf eine Vorfälligkeitsentschädigung zu. Deren Höhe kann er auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung berechnen.
Von einer kreditgebenden Bank wird vor Ausspruch einer Kündigung eine vorherige Abmahnung des Darlehensnehmers insbesondere dann verlangt, wenn sie bis dahin den Eindruck erweckt hat, sie werde zur Kündigung berechtigende Vertragsverletzungen wie Kontoüberziehungen oder Nichtzahlung von Zinsen bzw. Raten weiterhin ...