§ 357 BGB regelt die Folgen des Widerrufs. Widerruft der Verbraucher, ist jede Vertragspartei verpflichtet, der anderen die empfangenen Leistungen innerhalb von 14 Tagen zurückzugeben, wobei sich der Fristbeginn nach § 355 Abs. 3 Satz 2 BGB bestimmt.
Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.
Im Falle des wirksamen Widerrufs sind die jeweils empfangenen Leistungen zurückzugewähren gem. § 355 Abs. 3 Satz 1, § 357 Abs. 1 BGB. Der Verbraucher, in dessen Haus nach dem Vertrag eine Heizungsanlage eingebaut wurde, erfüllt seine Rückgewährverpflichtung dadurch, dass er dem Unternehmer den Ausbau der Vertragsgegenstände ermöglicht und diese rückübereignet.
Die Rückgabeverpflichtung ist auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass die zurückzugebende Sache einen Wertverlust erlitten hat. In diesem Fall muss der Verbraucher dem Unternehmer den Wert ersetzen.Unter Wertverlust der Ware können sowohl die normale Abnutzung infolge der bestimmungsgemäßen Ingebrauchnahme und des weiteren Gebrauchs der Ware als auch darüber hinausgehende Verschlechterungen wie z. B. eine Beschädigung der Ware infolge unsachgemäßer Handhabung oder übermäßiger Inanspruchnahme fallen. Auch ein vollständiger Wertverlust oder Untergang der Sache durch unsachgemäßen Umgang kann erfasst sein.
Eine Pflicht zum Wertersatz besteht aber nicht, wenn die Verschlechterung oder der Verlust der Sache lediglich auf die Prüfung und den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Gegenstands zurückzuführen ist.
Verbraucher muss Sorgfalt walten lassen
Wenn der Verbraucher Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise der Waren feststellen will, sollte er mit ihnen nur so umgehen, wie er das in einem Geschäft tun würde. So sollte der Verbraucher ein Kleidungsstück nur anprobieren, nicht jedoch tragen dürfen.
Voraussetzung des Anspruchs auf Wertersatz ist, dass der Unternehmer den Verbraucher ordnungsgemäß gem. Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB über sein Widerrufsrecht unterrichtet hat. Die Musterwiderrufsbelehrung enthält auch einen Hinweis auf die mögliche Haftung für den Wertverlust.
Der Unternehmer kann die Rückzahlung solange verweigern, bis er die Ware zurückerhalten oder vom Verbraucher den Nachweis der Rücksendung (Einlieferungsquittung) erhalten hat. Ein Zurückbehaltungsrecht besteht nicht, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Ware selbst abzuholen.