Verhandelt
zu ...
am ...
Vor dem unterzeichnendem Notar ...
erschienen:
Frau ..., ...
- ausgewiesen durch ... -
und
Herr ..., ...
- ausgewiesen durch ... -
Der Notar fragte die Beteiligten vor der Beurkundung, ob er oder eine Person, mit der er sich zur gemeinsamen Berufsausübung verbunden oder mit der er gemeinsame Geschäftsräume hat, bereits außerhalb seiner Amtstätigkeit in derselben Angelegenheit tätig war oder ist, soweit diese Tätigkeit nicht im Auftrag aller Beteiligten ausgeübt wurde. Die Beteiligten erklärten, dass dies nicht der Fall ist.
Alternativ
Variante 1: Absichtserklärung der Ehe
Wir beabsichtigen am ... vor dem Standesbeamten des Standesamtes in ... die Ehe zu schließen
Alternativ
Variante 2: Erklärung der geschlossenen Ehe
Wir haben am ... vor dem Standesbeamten des Standesamtes in ... zur Registernummer ... die Ehe geschlossen.
Im Hinblick darauf vereinbaren wir folgenden
Ehevertrag
§ 1 Güterrecht
Beim gesetzlichen Güterstand soll es verbleiben. Alle Vermögensgegenstände jedes Ehegatten, die Anfangsvermögen im Sinne von § 1374 BGB sind, sollen jedoch beim Zugewinnausgleich bei Beendigung der Ehe aus anderen Gründen als dem Tod eines Ehegatten in keiner Weise berücksichtigt werden. Sie werden weder zur Berechnung des Anfangsvermögens noch des Endvemögens hinzugezogen.
Gleiches gilt für Betriebsvermögen der Ehegatten sowie Beteiligungen an Unternehmen bei denen bzw. für die ein Ehegatte selbstständig oder unselbstständig beschäftigt ist. Auch insoweit sollen die diese Vermögensgegenstände betreffenden Verbindlichkeiten, etwa Betriebsdarlehen, im Zugewinnausgleich keine Berücksichtigung finden.
Die diese Gegenstände betreffenden Verbindlichkeiten, etwa Grundpfanddarlehen bei Grundstücken, sollen im Zugewinnausgleich ebenso wenig berücksichtigt werden. Vom Zugewinnausgleich ausgenommen sind danach die Gegenstände, die am ... im alleinigen Eigentum jedes Ehegatten standen und zukünftige Erwerbe von dritter Seite, von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht, durch Schenkung oder Ausstattung.
Auch die Surrogate dieser aus dem Zugewinnausgleich herausgenommenen Gegenstände sollen nicht ausgleichspflichtig sein. Sie werden also bei der Berechnung des Endvermögens nicht berücksichtigt. Die Ehegatten verpflichten sich, über derartige Ersatzgegenstände ein Verzeichnis anzulegen und fortzuführen. Auf Verlangen hat diese Fortführung in notarieller Form zu erfolgen.
Erträge der vom Zugewinnausgleich ausgenommenen Vermögensgegenstände können auf diese Gegenstände verwendet werden, ohne dass dadurch für den anderen Ehegatten Ausgleichsansprüche entstehen.
Sofern ein Ehegatte aus seinem sonstigen Vermögen Verwendungen auf die vom Zugewinnausgleich ausgenommenen Gegenstände macht, sollen diese Verwendungen mit ihrem Wert zum Zeitpunkt der Verwendung dem Endvermögen des Eigentümers des Gegenstandes hinzugerechnet werden. Sie unterliegen, um den Geldwertverfall berichtigt, dem Zugewinnausgleich. Gleiches gilt für Verwendungen des jeweils anderen Ehegatten auf die vom Zugewinnausgleich ausgenommenen Vermögensgegenstände sowie auf die bei Eingehung der Ehe bereits erbrachten Einlagen auf das Betriebsvermögen eines Ehegatten.
Soweit eine Zugewinnausgleichsforderung besteht, gilt für die Befriedigung das vom Zugewinn ausgenommene Vermögen im Sinne von § 1378 Abs. 2 BGB als vorhandenes Vermögen.
In der Anlage überreichen wir je ein Vermögensverzeichnis. Der Notar nimmt die Verzeichnisse als Anlage 1 und 2 zu dieser Urkunde. Die Anlagen wurden von dem Notar verlesen.
§ 2 Versorgungsausgleich
Die Parteien vereinbaren, keine Vereinbarung hinsichtlich des Versorgungsausgleichs treffen zu wollen. Es soll bei der gesetzlichen Regelung verbleiben.
§ 3 Nachehelicher Ehegattenunterhalt
Die Parteien vereinbaren, keine Vereinbarung hinsichtlich des nachehelichen Ehegattenunterhalts treffen zu wollen. Es soll bei der gesetzlichen Regelung verbleiben.
§ 4 Schriftform
Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform. Auf dieses Schriftformerfordernis kann nur durch schriftliche Erklärung beider Vertragsteile verzichtet werden, soweit nicht ohnehin notarielle Beurkundung erforderlich ist.
§ 5 Schlussbestimmung
Die Unwirksamkeit einer oder mehrerer Regelungen dieser Vereinbarung soll die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berühren.
An die Stelle der unwirksamen Bestimmung soll diejenige treten, die dem Zweck dieser Vereinbarung gerecht wird und die die Parteien getroffen hätten, wenn sie die Unwirksamkeit zum Zeitpunkt des Abschlusses dieser Vereinbarung gekannt hätten.
(Verhandlungsort), den . . .
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Unterschrift der Ehefrau
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Unterschrift des Ehemannes
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Unterschrift/Vermerk des Notars