Zusammenfassung
Der Eigentumsvorbehalt ist das wichtigste Kreditsicherungsmittel des Warenkreditgebers. Er sichert den Verkäufer beweglicher Sachen, der gegenüber dem Käufer mit der Lieferung des Kaufgegenstands in Vorleistung geht. In der Grundform des einfachen Eigentumsvorbehalts wird im Kaufvertrag vereinbart, dass die Vorbehaltsware bis zur vollständigen Erfüllung der Kaufpreisforderung Eigentum des Verkäufers bleibt. Das hat nach § 449 Abs. 1 BGB zur Folge, dass die Übereignung des Kaufgegenstands an den Käufer zwar erfolgt, aber unter der aufschiebenden Bedingung der Tilgung steht und erst mit dieser wirksam wird (§§ 929 Satz 1, 158 Abs. 1 BGB).
Dem Käufer wird die Sache übergeben und er darf sie nutzen. Das Eigentum bleibt aber zunächst als Sicherheit beim Verkäufer. Dieser hat damit einen Vorteil gegenüber anderen Kreditgebern des Käufers. Als Eigentümer hat er einen exklusiven Zugriff auf die Vorbehaltsware und kann die Verwertung der Ware zugunsten anderer Gläubiger verhindern.
Der einfache Eigentumsvorbehalt ist in § 449 BGB gesetzlich geregelt; der erweiterte und der verlängerte Eigentumsvorbehalt wurden in der Vertragspraxis entwickelt und sind jedenfalls im unternehmerischen Rechtsverkehr von der Rechtsprechung anerkannt.
Für die Umsatzsteuer bildet § 3 UStG die gesetzliche Grundlage. Bei Rückgabe einer Ware ist die Umsatzsteuer nach § 17 Abs. 2 Nr. 3 UStG zu berichtigen.
VERTRAGSRECHT
1 Begründung des Eigentumsvorbehalts
1.1 Vereinbarung
Der normale Weg zur Begründung eines Eigentumsvorbehalts ist eine spezielle Vereinbarung im Kaufvertrag. Eine mögliche Formulierung lautet: "Die gelieferte Ware (Vorbehaltsware) bleibt bis zur vollständigen Erfüllung der Kaufpreisforderung Eigentum des Verkäufers."
Die Vereinbarung kann
- schriftlich,
- im Normalfall aber auch mündlich (nicht bei Teilzahlungsgeschäften zwischen Unternehmern und Verbrauchern, vgl. §§ 492, 506, 507 BGB)
- und damit unter Umständen auch stillschweigend erfolgen
- oder sich aus einer Vorbehaltsklausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers ergeben.
Eine stillschweigende Vereinbarung ist etwa im Rahmen ständiger Geschäftsbeziehungen denkbar, wenn bei vorherigen Geschäften Eigentumsvorbehalte galten. Sie ergibt sich nicht allein aus der Tatsache, dass der Eigentumsvorbehalt für den Verkäufer sinnvoll ist, weil er dem Käufer eine spätere Zahlung zugesteht.
Wenn der Eigentumsvorbehalt – wie häufig – in den Verkaufsbedingungen des Verkäufers enthalten ist, müssen die Geschäftsbedingungen bzw. die konkrete Klausel wirksam in den Vertrag einbezogen worden sein.
Kollidierende Klauseln
Das kann im unternehmerischen Rechtsverkehr daran scheitern, dass der Käufer in seinen Einkaufsbedingungen konkret dem Eigentumsvorbehalt bzw. generell der Geltung abweichender Verkaufsbedingungen des Verkäufers widerspricht. Im Normalfall kommt dann zwar trotzdem ein Vertrag zustande, aber kollidierende Klauseln, also auch der Eigentumsvorbehalt, werden nicht Vertragsbestandteil. Denkbar ist dann aber noch ein sog. einseitiger Eigentumsvorbehalt.
1.2 Einseitiger Eigentumsvorbehalt
Der Verkäufer kann den Eigentumsvorbehalt auch einseitig durchsetzen. Das ist wichtig, wenn er die Aufnahme einer entsprechenden Vereinbarung in den Kaufvertrag vergessen hat oder die vertragliche Vereinbarung, wie im Fall kollidierender Geschäftsbedingungen, am fehlenden Einverständnis des Käufers scheitert.
Um den Eigentumsvorbehalt einseitig zu begründen, muss der Verkäufer
- vor oder spätestens bei Übergabe der Kaufsache
- gegenüber dem Käufer oder einer Person, die auf Käuferseite zur Vertragsgestaltung befugt ist,
- ausreichend deutlich machen, dass er zur Übereignung nur unter aufschiebender Bedingung vollständiger Kaufpreiszahlung bereit ist.
Ein ausreichender Hinweis darauf, dass der Verkäufer nicht zur unbedingten Übereignung bereit ist, ergibt sich i. d. R. aus einem Eigentumsvorbehalt in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die wegen Kollision mit den Käufer-AGB nicht wirksam vereinbarte Klausel setzt sich auf diese Weise häufig einseitig durch. Nicht deutlich genug ist meist ein bloßer Vermerk auf dem Lieferschein. Eindeutig zu spät und damit irrelevant sind Erklärungen nach der Übergabe, also etwa in einer nach der Lieferung übersandten Rechnung. Hat die unbedingte Übereignung bei Übergabe erst einmal stattgefunden, kann das Eigentum dem Verkäufer nur durch eine im Einverständnis mit dem Käufer durchgeführte Rückübereignung wieder zufallen.
2 Wirkungen
2.1 Modifikation der Verkäuferpflicht
Die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts hat zur Folge, dass der Verkäufer nicht zur sofortigen, unbedingten Übereignung der Vorbehaltsware verpflichtet ist.
2.2 Rücktrittsrecht des Verkäufers
Im Unterschied zur früheren Rechtslage gibt der Eigentumsvorbehalt dem Verkäufer kein vereinfachtes Rücktrittsrecht vom Vertrag bei Zahlungsverzögerungen des Käufers. Es gilt nur...