Nach § 140 AO hat derjenige, der nach anderen Gesetzen als den Steuergesetzen Bücher und Aufzeichnungen zu führen hat, die Verpflichtungen auch für die Besteuerung zu erfüllen. Damit sind Unternehmer, die handelsrechtlich zur Buchführung verpflichtet sind, von der Einnahmen-Überschussrechnung ausgeschlossen. Das gilt auch für Unternehmen, die nach ausländischen Vorschriften buchführungspflichtig sind.[1]

Für alle anderen ist in § 141 Abs. 1 AO festgelegt, dass gewerbliche Unternehmer sowie Land- und Forstwirte eine Buchführung zu erstellen haben, soweit

  • der Gesamtumsatz i. S. des § 19 Abs. 3 Satz 1 UStG mehr als 800.000 EUR (für vor dem 1.1.2024 beginnende Kalenderjahre[2]: 600.000 EUR) beträgt oder
  • der Gewinn mehr als 80.000 EUR (für vor dem 1.1.2024 beginnende Kalenderjahre[3]: 60.000 EUR) beträgt und
  • das Finanzamt sie dazu auffordert.
 
Hinweis

Besonderheit für das Geschäfts-/Wirtschaftsjahr 2023

Auch wenn die Voraussetzungen für die Mitteilungspflicht der Finanzbehörde nach den alten Betragsgrenzen des § 141 Abs. 1 AO erfüllt sein sollten, hat gleichwohl eine Mitteilung zu unterbleiben, wenn nicht auch die neuen Grenzen (80.000 EUR/800.000 EUR) überschritten sind. Näheres regelt § 19 Abs. 3, 4 EGAO. Sollte die Finanzbehörde bereits vor Inkrafttreten des Wachstumschancengesetzes[4] eine Mitteilung über den Eintritt in die Buchführungs- und Bilanzierungspflicht erlassen haben, und sind die neuen Betragsgrenzen jedoch nicht überschritten, ist ggf. der Antrag auf Rücknahme bzw. Widerruf dieses belastenden Verwaltungsaktes nach § 130 Abs. 1, § 131 Abs. 1 AO zu prüfen.

Für Land- und Forstwirte Landwirte gilt bis zum 31.12.2024[5] noch eine zusätzliche Grenze. Die Buchführungspflicht besteht bei selbst bewirtschafteten land- und forstwirtschaftlichen Flächen auch, wenn diese einen Wirtschaftswert von mehr als 25.000 EUR haben. Die Buchführungspflicht besteht auch bei selbst bewirtschafteten land- und forstwirtschaftlichen Flächen mit einem Wirtschaftswert von mehr als 25.000 EUR. Hierbei ist der Wirtschaftswert aller vom Land- und Forstwirt selbstbewirtschafteten Flächen maßgebend, unabhängig davon, ob sie in seinem Eigentum stehen oder nicht.

Die Buchführungspflicht beginnt in allen Fällen allerdings erst mit Beginn des Wirtschaftsjahrs, das auf die Aufforderung durch das zuständige Finanzamt folgt.

[4] Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz), BGBl. 2024 I Nr. 108 v. 27.3.2024.

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