(1) 1Dieses Gesetz legt Anforderungen an die Produktverantwortung nach § 23 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes[1] [Bis 31.05.2012: § 22 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes] für Elektro- und Elektronikgeräte fest. 2Es bezweckt vorrangig die Vermeidung von Abfällen von Elektro- und Elektronikgeräten und darüber hinaus die Wiederverwendung, die stoffliche Verwertung und andere Formen der Verwertung solcher Abfälle, um die zu beseitigende Abfallmenge zu reduzieren sowie den Eintrag von Schadstoffen aus Elektro- und Elektronikgeräten in Abfälle zu verringern. 3Bis 31. Dezember 2006 sollen durchschnittlich mindestens vier Kilogramm Altgeräte aus privaten Haushalten pro Einwohner pro Jahr getrennt gesammelt werden.

 

(2) 1Die Bundesregierung prüft die abfallwirtschaftlichen Auswirkungen der Regelungen der §§ 9 bis 13 spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes. 2Die Bundesregierung berichtet über das Ergebnis ihrer Prüfung dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat.

[1] Geändert durch Gesetz zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts vom 24.02.2012. Anzuwenden ab 01.06.2012.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Versicherungs Glossar enthalten. Sie wollen mehr?