(1) Jeder Hersteller ist verpflichtet, der Gemeinsamen Stelle (§ 14) mitzuteilen:
1. |
monatlich die Geräteart und Menge der von ihm in Verkehr gebrachten Elektro- und Elektronikgeräte; die Menge der von ihm in Verkehr gebrachten Geräte, für die eine Garantie nach § 6 Abs. 3 Satz 1 erforderlich ist, ist gesondert auszuweisen; |
2. |
die Menge der von ihm je Gruppe nach § 9 Abs. 4 im Kalenderjahr bei den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern abgeholten Altgeräte; |
3. |
die Geräteart und Menge der von ihm im Kalenderjahr nach § 9 Abs. 8 gesammelten Altgeräte; |
4. |
die Menge der von ihm je Kategorie im Kalenderjahr wiederverwendeten Altgeräte; |
5. |
die Menge der von ihm je Kategorie im Kalenderjahr stofflich verwerteten Altgeräte; |
6. |
die Menge der von ihm je Kategorie im Kalenderjahr verwerteten Altgeräte; |
7. |
die Menge der von ihm je Kategorie im Kalenderjahr ausgeführten Altgeräte. |
(2) 1In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 können abweichende Meldezeiträume mit der Gemeinsamen Stelle vereinbart werden. 2Die Mitteilung erfolgt jährlich bis zum 30. April, sofern eine Garantie nach § 6 Abs. 3 nicht erforderlich ist.
(3) 1Anzugeben ist vorrangig das Gewicht. 2Ist die Angabe des Gewichts nicht möglich, kann die Anzahl der Geräte gemeldet werden. 3Soweit die Angabe der Menge nicht möglich ist, genügt eine fundierte Schätzung. 4Die Gemeinsame Stelle darf in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 zusätzlich die Angabe der Anzahl der Geräte verlangen. 5Sie kann verlangen, dass die Angaben nach Absatz 1 Nr. 1 und 3 bis 6 durch einen unabhängigen Sachverständigen bestätigt werden. 6Die Mitteilungen nach Absatz 1 Nr. 2 bis 7 müssen bis zum 30. April des darauf folgenden Kalenderjahres bei der Gemeinsamen Stelle vorliegen.
(4) Jeder Hersteller hat darüber hinaus der Gemeinsamen Stelle jährlich bis zum 30. April die im vorangegangenen Kalenderjahr bei den Erstbehandlungsanlagen zusammengefassten Mengen nach § 12 Abs. 3 zu melden.
(5) Ist die Gemeinsame Stelle nicht eingerichtet, teilt der Hersteller die Daten nach den Absätzen 1 und 4 der zuständigen Behörde mit.
(6) 1Jeder Hersteller hat den Wiederverwendungseinrichtungen, Behandlungsanlagen und Anlagen zur stofflichen Verwertung Informationen über die Wiederverwendung und Behandlung für jeden in Verkehr gebrachten Typ neuer Elektro- und Elektronikgeräte innerhalb eines Jahres nach dem Inverkehrbringen des jeweiligen Gerätes in Form von Handbüchern oder in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen. 2Aus diesen Informationen muss sich ergeben, welche verschiedenen Bauteile und Werkstoffe die Elektro- und Elektronikgeräte enthalten und an welcher Stelle sich in den Elektro- und Elektronikgeräten gefährliche Stoffe und Gemische befinden. 3Diese Pflicht besteht nur, soweit dies für die Wiederverwendungseinrichtungen, Behandlungsanlagen und Anlagen zur stofflichen Verwertung erforderlich ist, damit diese den Bestimmungen dieses Gesetzes nachkommen können.
(7) Elektro- und Elektronikgeräten, die eine Batterie oder einen Akkumulator enthalten, sind Angaben beizufügen, welche den Nutzer über den Typ und das chemische System der Batterie oder des Akkumulators und über deren sichere Entnahme informieren.