Zusammenfassung
Erfüllungsübernahme ist ein Vertrag zwischen Schuldner und Übernehmer, durch den sich der Übernehmer verpflichtet, eine Verbindlichkeit des Schuldners zu erfüllen. Sie erfolgt ausschließlich im Interesse des Schuldners und ist nur zulässig, soweit der Schuldner nicht höchstpersönlich zu leisten braucht (z.B. im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses). Im Gegensatz zum Schuldbeitritt und zur Schuldübernahme erhält der Gläubiger keine Rechte aus der Erfüllungsübernahme gegenüber dem Übernehmer (keine Außenwirkung).
Die Erfüllungsübernahme ist ein typischer Fall des unechten Vertrages zu Gunsten Dritter und deshalb auch in Gestalt einer Auslegungsregel in § 329 BGB, also innerhalb der Vorschriften des BGB zum "Versprechen der Leistung an einen Dritten" rudimentär geregelt. Die Vertragsschließenden können die Vereinbarung indes auch zu einem echten Vertrag zugunsten Dritter ausgestalten; ist ein solcher Wille anzunehmen, handelt es sich um einen Schuldbeitritt, bei dem der Gläubiger einen Erfüllungsanspruch auch gegenüber dem Übernehmer als Gesamtschuldner gemeinsam mit dem Hauptschuldner erlangt, oder, je nach Einzelfall, um eine Schuldübernahme, falls zugleich eine Befreiung des bisherigen Schuldners gewollt ist.
Zivilrecht
1. Form
Die Erfüllungsübernahme ist grundsätzlich formfrei. Wird beispielsweise die Erfüllung einer Bürgschaftsverpflichtung (Schriftform, § 766 BGB) übernommen, kann die Übernahme mündlich erklärt werden (§ 766 BGB).
Zwei Ausnahmen von der Formfreiheit gibt es:
- Erfolgt die Erfüllungsübernahme schenkweise, muss dies entweder notariell beurkundet werden bzw. wird eine mangelnde notarielle Form erst geheilt, wenn das Geschenk wie versprochen den Eigentümer gewechselt hat (§ 518 Abs. 2 BGB).
- Wird die Erfüllung als abstraktes Schuldversprechen übernommen, muss dies schriftlich geschehen (§ 780 BGB).
- Soweit die Erfüllungsübernahme formfrei ist, kann sie auch konkludent, also durch schlüssiges Verhalten, vereinbart werden. Lässt sich z. B. jemand den Anspruch auf Lieferung einer kostenpflichtigen, bestellten Sache abtreten, ließe sich das so interpretieren, dass er die Sache auch selbst bezahlt.
2. Abgrenzung
Neben der Erfüllungsübernahme verfolgen der Schuldbeitritt und die Schuldübernahme die gleiche Zielrichtung, sodass im Einzelfall sehr genau ermittelt werden muss welche dieser Varianten von den Parteien tatsächlich gewollt war. Dazu müssen insbesondere sämtliche Umstände festgestellt werden, die dafür oder dagegen sprechen, dass der Gläubigers ein eigenes Recht erwerben soll. Wichtigste Anhaltspunkte sind das Sicherungsinteresse des Gläubigers und das Übernahmeinteresse des Schuldners.
2.1 Vertraglicher Schuldbeitritt
Bei einem Schuldbeitritt tritt der Übernehmer als Gesamtschuldner neben dem bisherigen Schuldner in das Schuldverhältnis ein und haftet fortan gesamtschuldnerisch – auch im Außenverhältnis – gegenüber dem Gläubiger. Da die Rechte des Gläubigers nicht beeinträchtigt, sondern nur erweitert werden, ist seine Mitwirkung nicht erforderlich. Das bloße Versprechen an den Schuldner, dessen Gläubiger zu befriedigen, ist im Zweifel – wenn der Wille zur Außenhaftung gegenüber dem Gläubiger nicht hinlänglich klar und eindeutig hervortritt – kein Schuldbeitritt, sondern eine Erfüllungsübernahme. Wird die Verpflichtung nicht gegenüber dem Gläubiger, sondern gegenüber dem Schuldner erklärt, liegt – wenn eindeutig ein Schuldbeitritt gewollt ist – ein berechtigender Vertrag zugunsten des Gläubigers vor (§ 328 BGB).
2.2 Befreiende Schuldübernahme
Auch die befreiende Schuldübernahme kann durch Vertrag zwischen Schuldner und Übernehmer vereinbart werden. Sie bedarf allerdings gem. § 415 BGB zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung des Gläubigers und führt zu einem Schuldnerwechsel (Befreiung des bisherigen Schuldners). Der Übernehmer tritt an die Stelle des Schuldners, während letzterer frei wird. Nach § 415 Abs. 3 BGB ist in der solchermaßen vereinbarten Schuldübernahme jedenfalls eine Erfüllungsübernahme zu sehen, solange der Gläubiger die Schuldübernahme nicht genehmigt oder die Genehmigung verweigert hat. Der Übernehmer ist also dem Schuldner gegenüber auch dann zur Befriedigung des Gläubigers verpflichtet, wenn dieser die Genehmigung verweigert.
3. Unwirksamkeit
Leistet der Übernehmer bei unwirksamer Erfüllungsübernahme an den Gläubiger, kann er nur beim Schuldner kondizieren, d. h. Rückforderung seiner Leistung nach den Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung verlangen. Eine Kondiktion beim Gläubiger kommt nur ausnahmsweise unter den Voraussetzungen des § 822 BGB in Betracht (Fälle unentgeltlicher Verfügung über die Leistung).
4. Leistungsstörungen
Lehnt der Gläubiger die Leistung des Übernehmers grundlos ab, kommt er gegenüber dem Schuldner