Ein Europäisches Nachlasszeugnis erleichtert die Abwicklung von grenzüberschreitenden Erbfällen innerhalb der EU. Das Europäische Nachlasszeugnis ähnelt in Inhalt und Wirkung dem deutschen Erbschein (§§ 2353 ff. BGB). Es gibt insbesondere Auskunft über das anwendbare Recht, Art und Weise der Berufung, Person des Erben, die Erbquoten und die dem Nachlassberechtigten zustehenden Vermögenswerte.

Das Zeugnis enthält eine Vermutungswirkung dahingehend, das der im Zeugnis Ausgewiesene zur Rechtsnachfolge berechtigt bzw. mit den im Erbschein ausgewiesenen Befugnissen ausgestattet ist und keine anderen Verfügungsbeschränkungen als die im Zeugnis ausgewiesenen bestehen (Vermutung der Richtigkeit des Erbscheins, Art. 42 Abs. 2 Europäische Erbrechtsverordnung, vgl. § 2365 BGB). Es dient bis zum Beweis des Gegenteils als Nachweis für die Stellung als Erbe, Nachlassverwalter oder Testamentsvollstrecker.

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