Zur materiellen Wirksamkeit von Verfügungen von Todes wegen (s.o. Tz. 2.4.1 und 2.4.2) gehören:
die Testierfähigkeit des Erblassers;
die besonderen Gründe, aufgrund deren der Erblasser nicht zugunsten bestimmter Personen verfügen darf oder aufgrund deren eine Person kein Nachlassvermögen vom Erblasser erhalten darf;
die Zulässigkeit der Stellvertretung bei der Errichtung einer Verfügung von Todes wegen;
die Auslegung der Verfügung;
Täuschung, Nötigung, Irrtum und alle sonstigen Fragen in Bezug auf Willensmängel oder Testierwillen des Erblassers.
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