Das Zeugnis entfaltet seine Wirkungen in allen Mitgliedstaaten, ohne dass es eines besonderen Verfahrens bedarf ('Art. 69 Europäische Erbrechtsverordnung).

Das Europäische Nachlasszeugnis entfaltet eine Vermutungswirkung dahingehend, als es die darin festgestellten Sachverhalte zutreffend ausweist.

Es wird vermutet, dass die Person, die im Zeugnis als Erbe, Vermächtnisnehmer, Testamentsvollstrecker oder Nachlassverwalter genannt ist, diese Rechtsstellung und die aufgeführten Rechte oder Befugnisse hat.

Das Zeugnis stellt ein wirksames Schriftstück für die Eintragung des Nachlassvermögens in das einschlägige Register eines Mitgliedstaats dar.

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