Der Gründungszuschuss ist eine staatliche Subvention, die von der deutschen Bundesagentur für Arbeit zur Förderung der Existenzgründung an Empfänger von Arbeitslosengeld I gezahlt werden kann, die sich hauptberuflich selbstständig machen. Der Gründungszuschuss ist eine Ermessensleistung der aktiven Arbeitsförderung, auf die kein Rechtsanspruch besteht.
Es werden nur Personen unterstützt, die auch tatsächlich arbeitslos sind. So wird ein direkter Übergang aus einem bestehenden Arbeitsverhältnis in die Selbstständigkeit nicht gefördert. Der Gründungswillige muss bei Antragstellung einen Anspruch auf Arbeitslosengeld I haben und bei Aufnahme der Selbstständigkeit muss dieser Anspruch noch mindestens für weitere 150 Tage bestehen, dessen Dauer nicht allein auf § 147 Abs. 3 SGB III beruht (§ 93 Abs. 2 Satz 1 SGB III). Die neue Tätigkeit muss zu einem Zeitpunkt aufgenommen werden, an dem noch mindestens 150 Tage Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht. Vorbereitungen am Stichtag reichen nur aus, wenn sie einen erheblichen zeitlichen Umfang haben.
Der Gründungszuschuss seitens der Agentur für Arbeit wird in 2 Phasen geleistet. Für 6 Monate wird der Zuschuss in Höhe des zuletzt bezogenen Arbeitslosengelds zur Sicherung des Lebensunterhalts und monatlich weiteren 300 EUR zur sozialen Absicherung gewährt. Für weitere 9 Monate können auf weiteren Antrag 300 EUR pro Monat zur sozialen Absicherung gewährt werden, wenn eine intensive Geschäftstätigkeit und hauptberufliche unternehmerische Aktivitäten dargelegt wurden.
Der Antrag ist rechtzeitig online vor der Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit bei der für den Wohnsitz zuständigen Agentur für Arbeit zu stellen, die auch den Antragsvordruck ausgibt. Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn nach Beendigung einer Förderung der Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit nach dem SGB III noch keine 24 Monate vergangen sind.
Ein Gründungszuschuss dient nicht der Wirtschaftsförderung und Förderung der sozialen Strukturen im ländlichen Raum. Er dient auch nicht der Finanzierung eines Liquiditätsengpasses. Der Gründungszuschuss dient der aktiven Arbeitsmarktförderung des konkreten Arbeitslosen. Der Vorrang der Vermittlung in Arbeit ist in die Ermessenserwägungen einzubeziehen, weil es sich dabei um die Berücksichtigung einer gesetzlichen Vorgabe handelt. Ob ein Existenzgründungszuschuss gewährt wird, wird in den Arbeitsagenturen im Einzelfall entschieden (Ermessensentscheidung). Es muss auf jeden Fall damit gerechnet werden, dass Gründungskonzepte gründlich auf erfolgreiche Umsetzung geprüft werden.
Für die Gewährung des Gründerzuschusses ist eine sog. Stellungnahme einer fachkundigen Stelle – das ist neben Kammern und Verbänden etc. auch der Steuerberater – über die Tragfähigkeit der Existenzgründung vorzulegen. Dazu werden folgende Unterlagen benötigt:
- Lebenslauf einschließlich Befähigungsnachweis,
- Kapitalbedarfs- und Finanzierungsplan,
- Businessplan,
- Umsatz- und Rentabilitätsvorschau.
- Ziel des Bundesprogramms "Förderung von Unternehmensberatungen für KMU" ist, die Erfolgsaussichten, die Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit sowie die Beschäftigungs- und Anpassungsfähigkeit von kleinen und mittleren Unternehmen zu stärken.
- Gründer haben auch die Möglichkeit, sich freiwillig in der Arbeitslosenversicherung zu versichern (§ 28a SGB III); die freiwillige Arbeitslosenversicherung für Selbstständige muss innerhalb von 3 Monaten nach Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit bei der Agentur für Arbeit beantragt werden. Für die Beitragsentrichtung in der freiwilligen Arbeitslosenversicherung für Selbstständige fällt 2024 ein monatlicher Beitrag in den alten Bundesländern von 91,91 EUR und in den neuen Bundesländern von 90,09 EUR an. Um den Besonderheiten der Startphase einer Existenzgründung Rechnung zu tragen, zahlen Selbstständige im Jahr der Existenzgründung und im darauf folgenden Kalenderjahr nur 50 % des monatlichen Beitrags. Weitere Auskünfte erteilen die Agenturen für Arbeit.
- Bezieher eines Gründungszuschusses unterliegen nicht automatisch der Rentenversicherungspflicht. In Abhängigkeit von der Art der von ihnen ausgeübten selbstständigen Tätigkeit (z. B. Selbstständige mit einem Auftraggeber) kann eine Rentenversicherungspflicht bestehen. In diesem Fall müssen sich Gründer bei ihrem Rentenversicherungsträger melden. Zur Abklärung einer möglichen Rentenversicherungspflicht bzw. weiterer Möglichkeiten der rentenversicherungsrechtlichen Absicherung sollten sich Gründer mit ihrem Rentenversicherungsträger in Verbindung setzen. Beruflich Selbstständige, die nicht versicherungspflichtig sind, können freiwilliges Mitglied der Deutschen Rentenversicherung bleiben.
- Der Gründungszuschuss ist steuerfrei (§ 3 Nr. 2 EStG) und unterliegt nicht dem Progressionsvorbehalt.
- Bezieher von Arbeitslosengeld II können ein Einstiegsgeld nach § 16b SGB II beantragen.
Businessplan/Textteil für Agentur für Arbeit
Schreiben an die Agentur für Arbeit/Tragfähigkeitsbescheinigung
Arbeit...